SATZUNG

 

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der

Gemeinde Groß Wittensee (Erschließungsbeitragssatzung)

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wittensee vom 04.03.1993 und den Änderungen der 1. Nachtragssatzung mit Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 27.06.1994 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Groß Wittensee Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften der §§ 127 ff des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2

Beitragsfähiger Aufwand

 

(1)   Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

1.      für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze

a)       in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten

aa)  bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

bb)  bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite;

b)      in Gewerbegebieten und Sondergebieten, soweit unter c ) und d ) nicht abweichend geregelt,

aa)  bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite,

bb)  bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 12,5 m Breite;

c)      in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten

aa)  bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10 m Breite,

bb)  bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 7 m Breite;

d)      in Dauerkleingartengeländen und Wochenendhausgebieten bis zu 6 m Breite;

 

2.     für die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21 m;

 

3.     für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m;

 

4.      für Park- und Abstellflächen,

a)      die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m;

b)      soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen; § 5 Abs. 2 findet Anwendung;

5.      für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a)      die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 - 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m;

b)      soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 - 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen; § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

 

(2)   Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der Gebietsart gern. Abs. 1 Nr. 1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen Bebauung. Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Gebiete gem. den Buchstaben a) bis d) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite.

 

(3)   Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5a) angegebenen Maße auf das 1 1/2-fache, mindestens aber um 8 m. Das gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere Erschließungsanlagen bzw. für den Bereich der Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.

 

(4)   Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 gehören insbesondere die Kosten

 

1.      für den Erwerb der Grundflächen;

2.      2: für die Freilegung der Grundflächen;

3.      für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschl. der Einrichtungen für

4.      ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;

5.      für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen;

6.      für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten der Straße

7.      entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen

 

(5)   Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 13 gilt Abs. 4 sinngemäß.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1)          Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

(2)     Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeindevertretung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt oder dieser Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermittelt werden.

 

(3)     Wird keine Erschließungseinheit gebildet, werden die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4b) und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5b) entsprechend den Grundsätzen nach § 5 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet der Parkflächen und Grünanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht. In diesem Fall werden die Parkflächen und Grünanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

 


§ 4

Gemeindeanteil

 

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5

Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1)  Der nach § 3 ermittelte erschließungsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß (Abs. 3 - 11) berücksichtigt.

 

(2)   Als Grundstücksfläche gilt:

 

1.      bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes bzw. des Baugebiets- und Bauklassenplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Benutzung zugrunde zu legen ist;

 

2.      wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage und von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die regelmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

(2)   Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

 

1.      Bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist                                                                                                           1,0

2.      Bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                                                                   1,25

3.      Bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                                                                     1,5

4.      Bei vier und fünfgeschossiger Bebaubarkeit                                                       1,75

5.      Bei mehr als fünfgeschossiger Bebaubarkeit                                                     2,0

 

(2)          Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl : 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse im Sinne der Baunutzungsverordnung sind, werden hinzugerechnet, wenn sie überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden.

 

(5)     Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

 

(6)     Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist jeweils die höhere Geschosszahl anzuwenden.

 

(7)     Bei Grundstücken für den Gemeinbedarf, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubar sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze), sowie bei Grundstücken, die als Dauerkleingärten ausgewiesen sind, werden die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 vervielfältigt.

 

(8)     In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist

1.    bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2.    bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Hinzugerechnet werden Geschosse nach § 5 Abs. 4 Satz 3.

 

(9)     Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(10)   Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzten Grundstücke oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern- oder Gewerbegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen. so sind für die Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden, die in Abs. 3 Nr. 1 - 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 b).

 

(11)     Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen. Dies gilt nicht:

 

1.    für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten sowie für zu mehr als 50 v.H. der baulichen Nutzfläche gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten;

 

2.    wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen;

 

3.    für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen;

 

4.    soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v.H. erhöht;

 

5.    für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von 135º.

 

(12)   Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs.1 Satz 2 BauGB).

 

§ 6

Abrechnungsgebiet

 

(1)     Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

(2)     Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder einer Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

§ 7

Beitragspflichtiger

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 8

Entstehung der Beitragspflicht

 

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, soweit die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden sollen, abgeschlossen sind.

 

§ 9

Beitragsbescheid

 

(1)     Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), wird die Höhe des Beitrages, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

(2)     Der Beitragsbescheid enthält

1.       die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,

2.       den Namen des Beitragspflichtigen,

3.       die Bezeichnung des Grundstückes,

4.       die Höhe des Beitrages,

5.       die Berechnung des Beitrages,

6.       die Angaben des Zahlungstermins,

7.       eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

§ 10

Fälligkeit

 

(1)   Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Gemeinde Groß Wittensee kann Ratenzahlung oder Verrentung bewilligen.

 

(2)   Wird Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen.

 

§ 11

Kostenspaltung

 

Der Erschließungsbeitrag kann für

 

1. den Erwerb der Grundflächen,

2. die Freilegung der Grundflächen,

3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahn,

4. die Radwege, auch einseitig,

5. die Gehwege, auch einseitig,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

 

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall. § 8 gilt entsprechend.

 

§ 12

Merkmale der endgültigen Herstellung

 

(1)   Straßen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen neben der Widmung der der Verkehrsfläche im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:

 

1.    Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

 

2.    einseitiger Gehweg mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; die Decke kann aus Platten, Pflasterung, Beton- und Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

3.    Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;

 

4.    betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen.

 

(2)   Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, die eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und

1.    Plätze entsprechend Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ausgebaut sind;

2.    Wege und öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) entsprechend Abs. 1 Nr. 2 - 4 ausgebaut sind;

3.    Selbständige Park- und Abstellflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b) entsprechend Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ausgebaut sind;

4.    Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) gärtnerisch gestaltet sind.

 

(3)   Die Gemeinde kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen. Ein solcher Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 13

Immissionsschutzanlagen

 

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

§ 14

Vorauszahlung

 

Vom Beginn einer Erschließungsmaßnahme ab können Vorauszahlungen bis zu 80 v.H. des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 11 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

 

§ 15

Ablösung des Erschließungsbeitrages

 

(1)    Die Gemeinde kann nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches Ablösungsverträge schließen. Der Betrag einer Ablösung entspricht der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Schätzung des voraussichtlichen Erschließungsaufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2)    Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 15a

Datenverarbeitung

 

(1)   Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 - 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2)   Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von nach dem Absatz 1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 16

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Groß Wittensee vom 28.2.1968 außer Kraft.

 

Die 1. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (05.08.1994) in Kraft.

 

2333 Groß Wittensee, den 04.03.1993

 

 

gez.

Der Bürgermeister