Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Holtsee

 

Aufgrund der §§ 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. SH S. 529), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1997 (GVOBl. SH S. 147) und durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVOBl. SH S. 469) mit Berichtigung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. SH S. 35) und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein – StrWG – vom 2. April 1996 (GVOBl. SH. S. 413) geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. SH. S. 37) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.06.2000 mit den Änderungen der 1. Nachtragssatzung mit Beschlussfassung vom 27.09.2000 und den Änderungen der Euro-Anpassungssatzung der Gemeinde mit Beschlussfassung vom 17.09.2001 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Reinigungspflicht

 

(1)          Die Reinigungspflicht umfasst:

 

a)             Säuberung einschließlich Beseitigung von Bewuchs,

b)             Schneebeseitigung und

c)             Abstreuen bei Glatteis

 

(2)          Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) unterliegen der Reinigungspflicht nach § 1 Abs. 1

 

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1)          Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile

 

a)             die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Wanderwege ausgelegt sind und die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge erkennbar oder als Parkplätze besonders gekennzeichnet sind,

b)             die begehbaren Seitenstreifen,

c)             die Radwege, soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,

d)             die Rinnsteine (ausgenommen ist hier die Schnee- und Eisräumung),

e)             die Gräben,

f)               die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen

 

in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt, ausgenommen Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke.

 

(2)          Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

a)             den Erbbauberechtigten,

b)             den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,

c)             den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

 

(3)          Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1)          Die zu reinigenden Straßenteile sind sauber und von Bewuchs freizuhalten; insbesondere dürfen auch Anpflanzungen auf den Grundstücken nicht in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen, soweit sie Nutzung und Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Brandschutz dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verwendung chemischer Unkrautvernichtungsmittel ist verboten.

 

(2)          Die Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.

Nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte ist bis 07:00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen.

 

(3)          Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

 

(4)          Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

 

(5)          Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen sollte grundsätzlich unterbleiben; ihre Verwendung ist nur erlaubt

 

-                 in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

-                 an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten sowie Bushaltestellen.

 

(6)          Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

 

(7)          Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.

 

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen

 

(1)          Wer eine öffentliche Verkehrsfläche über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit dies zumutbar ist.

 

(2)          Eine Verunreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage beinhaltet auch die Verschmutzung durch Kot, insbesondere Hundekot und Pferdekot.

 

§ 5

Grundstücksbegriff

 

(1)          Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

 

(2)          Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

 

§ 6

Ordnungswidrigkeit

 

(1)          Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)             seiner Reinigungspflicht nach § 1 dieser Satzung nicht nachkommt oder

b)             gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 oder 3 dieser Satzung verstößt.

 

(2)          Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

§ 7

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)          Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

 

(2)          Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Reinigungspflichtigen und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Reinigungspflichtigen mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (08.08.2000) in Kraft. Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Holtsee vom 12. Mai 1976 tritt mit gleichem Tage außer Kraft.

Die 1. Nachtragssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung (04.11.2000) in Kraft.

Die Euro-Anpassungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

 

24363 Holtsee, 18.07.2000

 

 

gez. Ulfert Geertz

- Bürgermeister -