Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Schulräume, Haus der Feuerwehr, des Sportler- und Jugendheimes und der Sportplatzanlagen

der Gemeinde Holtsee

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Holtsee vom 24.06.2002 folgende Satzung erlassen:

 

Allgemeines

 

Die gemeindlichen Einrichtungen sollen überwiegend den Organisationen und Vereinen der Gemeinde zur Verfügung stehen. Sie sollen dazu beitragen, dass das kulturelle Leben der Gemeinde stattfinden kann; insbesondere sollen die Ziele der Jugendarbeit (Freiwilligkeit, Selbstbestimmung, Eigenständigkeit, Eigenverantwortung) ermöglicht werden.

 

§ 1

Benutzungsordnung

 

(1)   Schulräume, Haus der Feuerwehr, Sport- und Jugendheim und die Sportplatzanlagen sind in erster Linie zweckgebunden. Außerhalb dieser Zweckbestimmung können sie nur von der Gemeinde anderweitig zur Nutzung vergeben werden.

(2)   Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Die Wege und Plätze der Sportplatzanlagen dürfen von Motorfahrzeugen und Fahrrädern nicht befahren werden.

(3)   Die Benutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln.

(4)   Vor Beginn jeder Benutzung ist das vorhandene Benutzungsbuch einzusehen und nach Beendigung die geforderten Angaben einzutragen.

(5)   Die überlassenen Geräte sind vor der Benutzung zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich der Gemeinde zu melden.

(6)   Der Benutzer nutzt die gemeindeeigenen Anlagen nur unter ständiger Aufsicht seines Vorstandes oder der mit der Aufsicht betrauten Person. Die Aufsicht umfasst auch die Aufsicht über die Nebenräume, das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.

(7)   Die Geräte sind wieder ordnungsgemäß einzuräumen und die Räume ordnungsgemäß zu verlassen. Etwaige Schäden sind sofort anzuzeigen.

(8)   Hunde sind von den Sportstätten fernzuhalten.

 

§ 2

Benutzer

 

(1)   Die Gemeinde Holtsee überlässt auf Antrag die in § 1 Abs. 1 genannten Räume und Anlagen den sporttreibenden Vereinen, Verbänden und Organisationen, den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen sowie den politischen Parteien zur Benutzung.

(2)   Ist eine der in Abs. 1 genannten Institutionen nicht ortsansässig, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Räume und Anlagen unabhängig von dieser Satzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestatten.

 


§ 3

Benutzungsgenehmigung

 

(1)   Die Benutzungsgenehmigung wird durch den Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person erteilt.

(2)   Werden die genannten Räume und Anlagen nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Satzung oder die erlassene Benutzungsordnung verstoßen wird.

 

§ 4

Benutzungsbedingungen

 

(1)   Die überlassenen Anlagen und Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass diese Satzung eingehalten wird.

(2)   Sind die Anlagen und Räume nicht nur zu einmaliger Benutzung überlassen, so haben die Benutzer der Gemeinde eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtsführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollen Namen, das Alter sowie die Anschrift (Telefonnummer) der Aufsichtspersonen enthalten.

(3)   Die Schlüssel der gemeindeeigenen Anlagen dürfen nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel sind untersagt.

 

§ 5

Pflichten des Benutzers

 

(1)   Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz) zu sorgen.

(2)   Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass

a)              die behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommenwerden,

b)              die Benutzungsordnung eingehalten wird.

 

§ 6

Zustand der Räume und Anlagen

 

(1)   Die überlassenen Räume, Anlagen und Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck benutzt werden.

(2)   Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich der Gemeinde oder dessen Beauftragten zu melden.

(3)   Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume und Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden.

(4)   Die benutzten Räume sind in sauberem Zustand (besenrein) zu verlassen.

 


§ 7

Unterhaltung

 

Die laufende Unterhaltung der Räume und Anlagen obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird. Die Benutzer sind verpflichtet - soweit die Arbeiten zumutbar sind - siehierbei zu unterstützen.

 

§ 8

Private Nutzung

 

Private Feste dürfen in den gemeindeeigenen Anlagen nicht durchgeführt werden; ausgenommen ist das Sport- und Jugendheim.

 

§ 9

Haftung

 

(1)   Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Räumen und Anlagen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Benutzer in voller Höhe.

(2)   Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

(3)   Für Personen und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Benutzer gegenüber nur bei ihr nachgewiesener, grober Fahrlässigkeit.

(4)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen von Dritten gestellt werden könnten.

 

§ 10

Benutzungszeiten

 

(1)   Die Benutzungszeiten für die in § 1 Abs. 1 genannten Räume und Anlagen werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt.

(2)   Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

 

§ 11

Sperrung

 

(1)   Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Räume und Anlagen für jegliche Benutzung sperren, insbesondere

a)              wenn die Räume oder Anlagen für eigene Zwecke benötigt werden,

b)              wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen,

c)              wenn die Sportstätten durch witterungsbedingte Umstände unbespielbar sind,

d)              wenn vom Benutzer diese Satzung nicht eingehalten wird.

(2)   Die Gemeinde teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.

 

§ 12

Gebühren

 

Die Gemeinde behält sich vor, eine Gebührenordnung für die Nutzung der gemeindeeigenen Anlagen zu erlassen.

§ 13

Datenverarbeitung

 

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Nutzungsberechtigten ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit den für die Bearbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 14

Hausrecht

 

(1)   Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.

(2)   Der Bürgermeister oder dessen beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume und Anlagen jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung (04.09.02) in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Schulräume, Haus der Feuerwehr, des Sportler- und Jugendheimes und der Sportplatzanlagen vom 23.09.1982 außer Kraft.

 

24361 Holtsee, den 19.08.2002

 

Gemeinde Holtsee

 

 

gez. Ulfert Geertz

-Bürgermeister-