Satzung der Gemeinde Neu Duvenstedt über die Erhebung einer Hundesteuer

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Schl.-Holst. vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H. S.304), und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schl.-Holst. in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1990 (GV0Bl. Schl.-H. S. 51), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze für das Land Schl.-Holst. vom 02.02.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Neu Duvenstedt vom 28.11.1995 und den Änderungen der Euro-Anpassungssatzung der Gemeinde mit Beschlussfassung vom 04.12.2001 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

§ 2

Steuerpflicht

 

(1)   Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in ihrem/seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

 

(2)   Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)   Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er 3 Monate alt wird.

 

(2)   Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

 

(3)   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

 

(4)   Bei Wohnortwechsel einer/eines Hundehalterin/Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.

 

(5)   Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.


§ 4

Steuersatz

 

(1)   Die Steuer beträgt jährlich

 

        für den 1. Hund                                                                       40,00 €

        für den 2. Hund                                                                       50,00 €

        für jeden weiteren Hund                                                          60,00 €.

 

(2)   Hunde, die steuerfrei gehalten werden (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

 

§ 5

Steuerermäßigung

 

(1)   Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1.      Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden;

2.      Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;

3.      Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern/-wächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

4.      abgerichteten Hunden, die von Artistinnen/Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen/Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

5.      Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen/Leistungsrichtern abgelegt haben.

6.      Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

 

(2)   Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben 2 Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als 6 Monate in ihrem Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

 

§ 6

Zwingersteuer

 

(1)  Von Hundezüchterinnen/-züchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

 

(2)  Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen 1. und einen 2. Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.

 


§ 7

Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

 

1.  Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

 

2.  Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen/ -aufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

 

3.  Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

 

4.  Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

 

5.  Hunden, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;

 

6.  Blindenführhunden;

 

7.  Hunden, die zum Schutz oder zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung und Steuerbefreiung werden nur gewährt, wenn

 

1.      die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

 

2.      die/der Halterin/Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;

 

3.      die Hunde den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechend gehalten werden;

 

4.      in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Nr. 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

§ 9

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

 


§ 10

Meldepflicht

 

(1)   Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Meldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

 

(2)   Die/Der bisherige Halterin/Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnort der/des Erwerberin/Erwerbers anzugeben.

 

(3)   Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die/der Hundehalterin/Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 

(4)   Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die/Der Hundehalterin/Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der/des Hundehalterin/Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Die/Der Halterin/Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich die/der Halterin/Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt sie/er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 12 verfahren

 

§ 11

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

 

(1)   Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.

 

(2)   Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu entrichten.

 

§ 12

Beitreibung der Steuer

 

Hunde, für die von der/dem Halterin/Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die die/der Hundehalterin/Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird der/dem Hundehalterin/Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

 

§ 13

Datenverarbeitung

 

(1)   Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch Kontrollmitteilungen anderer Gemeinden bekannt werden, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von anderen Gemeinden übermitteln lassen und zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2)   Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen von nach dem Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 10.06.1975 außer Kraft.

Die Euro-Anpassungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

 

Neu Duvenstedt, den 11.12.1995

 

Gemeinde Neu Duvenstedt

 

 

gez. Heinrich Dietrich Janzen

- Bürgermeister -