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Reisegewerbliche reisegewerbekartenfreie Tätigkeit - Untersagung

Grundsätzlich benötigt jeder, der ein Reisegewerbe betreiben will, eine besondere Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.  


Beschreibung

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese sind in der Gewerbeordnung (GewO) aufgelistet. Hierzu gehört zum Beispiel der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer mobilen Verkaufsstelle aus, wenn der Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Abständen an derselben Stelle erfolgt. Reisegewerbefrei ist unter anderem auch das Anbieten von Druckwerken auf öffentlichen Straßen oder anderen öffentlichen Orten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit verboten werden. Die reisegewerbliche Tätigkeit kann untersagt  werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Spezielle, in der GewO festgelegte Versagungsgründe gelten im Falle der Ausübung

  • des Bewachungsgewerbes,
  • des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer,
  • des Versicherungsvermittlergewerbes sowie
  • des Versicherungsberatergewerbes.

Für die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe benötigt der Gewerbetreibende die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 GewO nicht für Dienstleister, die vorübergehend von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat aus tätig werden.



Zuständigkeit

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.



Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an.




erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug
  • gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handwerkskarte
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung  



Rechtsgrundlage

  • §§ 55a, 55b, 57, 59 Gewerbeordnung (GewO)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV SH



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Ansprechpartner

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Der Amtsvorsteher
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Düsternbrooker Weg 64
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Fax: +49 431 / 988 - 6161111
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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein