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Einbürgerung

Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.  


Beschreibung

Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis Daueraufenthalt-EG- oder Aufenthaltserlaubnis, Unionsbürgerin oder Unionsbürger sowie Staatsangehörige der Schweiz,
  • mindestens acht Jahre Inlandsaufenthalt,
  • Unterhaltsfähigkeit,
  • ausreichende Deutschkenntnisse,
  • staatsbürgerliches Grundwissen,
  • keine Mehrstaatigkeit,
  • Straffreiheit,
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.

Für spezielle Fallkonstellationen gibt es besondere Rechtsgrundlagen, über die die Einbürgerungsbehörden beraten.



Zuständigkeit

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Einbürgerungsbehörde).

Für im Ausland lebende Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.
 



Kosten

  • Einbürgerungsgebühr = 255,00 Euro,
  • für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte = 51,00 Euro.



Rechtsgrundlage

  • §§ 8 - 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
  • § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG).



Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE).




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Ansprechpartner

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