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Landwirtschaft: Cross Compliance

„Cross Compliance“ (CC) steht für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.  


Beschreibung

Dieses besagt, dass Landwirte seit dem 1. Januar 2005 zum Erhalt von Zahlungen bestimmte Verpflichtungen einhalten müssen.

Eine wichtige Rolle spielt „Cross Compliance“ im Bereich der Direktzahlungen und Zahlungen der sogenannten „2. Säule“ (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete, Natura 2000-Prämie und Agrarumweltmaßnahmen) an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

Dabei geht es um drei Bereiche:

  • die Einhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz,
  • die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen und
  • die Erhaltung des Dauergrünlandes.

Werden einige oder alle der für diese drei Bereiche bestehenden fachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, erfolgt eine Sanktionierung. Je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit der Verstöße kommt es zu einer Kürzung zwischen 1% und bis zu 100 % der Direktzahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre.

In der Regel werden jährlich 1% aller Zahlungsempfänger in Schleswig-Holstein durch die zuständigen Fachrechtsbehörden auf Einhaltung der Cross Compliance überprüft.



Zuständigkeit

An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).



Fristen

Sammelantragstellung bis 15.05. jeden Jahres



Kosten

Keine




erforderliche Unterlagen

Antragstellernummer für den Sammelantrag (BNRZD)




Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EG) Nummer 73/2009 vormals 1782/2003
  • Verordnung (EG) Nummer 796/2004
  • Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG)
  • Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV)
  • Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV)

für die 2. Säule ergänzend:

  • Verordnung (EG) Nummer 1698/2005
  • Verordnung (EG) Nummer 1975/2006



Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV).




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Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Tel.: +49 4347 704-0
Fax: +49 4347 704-02
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein