Kfz: Umschreibung von außerhalb - ohne Halterwechsel
Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohnsitz in einen anderen Stadtteil oder Kreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.
Von der Zulassungsstelle wird dann ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt (Umkennzeichnung). Seit dem 1. Januar 2015 besteht auch die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen auf Wunsch des Halters zu behalten (Verzicht auf Umkennzeichnung).
Voraussetzung:
Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.
Ablauf:
Der Antrag auf Ummeldung ist bei der Zulassungsstelle Ihres neuen Wohnsitzes zu stellen. Sie können auch einen Vertreter beauftragen, die Ummeldung vorzunehmen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsstelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie bei der Ummeldung ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vielfach vor der Ummeldung erfolgen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Zusätzlich fallen Kosten für die Beschaffung der Kennzeichen (Kfz-Schilder) an.
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein,
- bei Kennzeichenwechsel: Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief,
- gültiger Prüfbericht der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung,
- bei Kennzeichenwechsel: bisherige Kennzeichen,
- SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung), sofern ein Kennzeichenwechsel erfolgt,
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen.
Zusätzlich bei Beantragung
- durch Vertreter:
Ausgestellte Vollmacht und
das Original oder die Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts der benannten Vertreterin / des benannten Vertreters.
- für Firmen (GmbH, AG, OHG):
Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
- § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Wichtiger Hinweis:
Seit 2007 kann für eine Privatperson das Fahrzeug nur noch auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Online Dienst - Umschreibung von außerhalb - ohne Halterwechsel
Online service - rewriting from outside - without changing holders
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Zimmer:
2
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)
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+49 4351 66676-10
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zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
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3
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