Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
An die Kreise oder kreisfreien Städte.
Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
Keine
Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
- Landesblindengeldgesetz - LBlGG,
- § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das pauschalierte Landesblindengeld hinaus Leistungen der Blindenhilfe (gemäß Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe) beantragt werden.
Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
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