Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2022
Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2022
erlassen am: 15.11.2021 | i.d.F.v.: 16.11.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 20.11.2020
Aufgrund des § 18 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit den §§ 95 und 95g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Hüttener Berge vom 15.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.770.900,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.760.700,00 EUR | |
einem Jahresüberschuss auf | 10.200,00 EUR | |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 5.659.500,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 5.414.500,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 3.525.200,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investions- und Finanzierungstätigkeit auf | 3.934.900,00 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 3.500.000,00 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 600.000,00 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 500.000,00 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 49,08 Stellen |
§ 3
Der Umlagesatz der allgemeinen Amtsumlage wird auf 18,3 % der Umlagegrundlagen von den Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer; von den Anteilen der Einkommen- und Umsatzsteuer, von den Schlüsselzuweisungen sowie vom Anteil am Sonderausgleich der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 10.000,00 Euro. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Amtsdirektor ist verpflichtet, dem Amtsausschuss mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Öffnungszeiten
Ascheffel (Bürgerbüro)
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr/14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung