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Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2023

Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2023

erlassen am: 21.11.2022 | i.d.F.v.: 19.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 09.12.2022

Aufgrund des § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 21.11.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 6.502.400,00 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 6.613.300,00 EUR
einem Jahresüberschuss auf 110.900,00 EUR

und

2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 6.368.000,00 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 6.151.100,00 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 1.557.500,00 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investions- und Finanzierungstätigkeit auf 1.025.000,00 EUR

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 500.000,00 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 52,28 Stellen

§ 3

Der Umlagesatz der allgemeinen Amtsumlage wird auf 18,3 % der Umlagegrundlagen von den Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer; von den Anteilen der Einkommen- und Umsatzsteuer, von den Schlüsselzuweisungen sowie vom Anteil am Sonderausgleich der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.


§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 10.000,00 Euro. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Amtsdirektor ist verpflichtet, dem Amtsausschuss mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.


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