Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2023
Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2023
erlassen am: 21.11.2022 | i.d.F.v.: 19.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 09.12.2022
Aufgrund des § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 21.11.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.502.400,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.613.300,00 EUR | |
einem Jahresüberschuss auf | 110.900,00 EUR | |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.368.000,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.151.100,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.557.500,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.025.000,00 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 500.000,00 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 52,28 Stellen |
§ 3
Der Umlagesatz der allgemeinen Amtsumlage wird auf 18,3 % der Umlagegrundlagen von den Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer; von den Anteilen der Einkommen- und Umsatzsteuer, von den Schlüsselzuweisungen sowie vom Anteil am Sonderausgleich der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 10.000,00 Euro. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Amtsdirektor ist verpflichtet, dem Amtsausschuss mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.