Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Schulverbandes Borgstedt

 

Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Borgstedt hat aufgrund des § 5 Abs. 6 GkZ in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m § 34 GO in der zurzeit gültigen Fassung in der Verbandsversammlung des Schulverband Borgstedt am 10.03.2004 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

§ 1

Erstes Zusammentreten (Konstituierung)

 

1.      Die Verbandsversammlung wird zur ersten Sitzung von dem/der bisherigen Verbandsvorsteher/in binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl einberufen (§ 9 Abs. 2 GkZ).

 

2.      Der/die bisherige Verbandsvorsteher/in erklärt die Sitzung für eröffnet und stellt die Anwesenheit der gewählten Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit fest.
Danach überträgt er/sie dem ältesten anwesenden Mitglied der Verbandversammlung die Sitzungsleitung. Bis zur Neuwahl des/der Verbandsvorstehers/-in handhabt das älteste Mitglied der Verbandsversammlung die Ordnung und übt das Hausrecht im Sitzungsraum aus.

 

3.      Die Verbandsversammlung wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte den/die Verbandsvorsteher/in und unter dessen/deren Leitung die Stellvertreter/innen. Dem ältesten Mitglied obliegt es, den/die Verbandsvorsteher/-in zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin zu ernennen, ihm/ihr die Ernennungsurkunde auszuhändigen, ihn/sie zu vereidigen und in sein/ihr Amt einzuführen.

 

4.      Der/die neu gewählte Verbandsvorsteher/in hat seine/ihre Stellvertreter/innen und alle übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten und in ihre Tätigkeit einzuführen sowie seine/ihre Stellvertreter/innen als Ehrenbeamte zu vereidigen und ihnen die Ernennungsurkunden auszuhändigen.

 

§ 2

Verbandsvorsteher/in

 

1.      Der/die Verbandsvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt er/sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/sie repräsentiert die Verbandsversammlung bei öffentlichen Anlässen. Der/die Verbandsvorsteher/in hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen. Ihm/Ihr obliegt die Verhandlungsleitung.

 

2.      Der/die Verbandsvorsteher/in wird, wenn er/sie verhindert ist, durch seinen/ ihren 1. Stellvertreter/in, ist auch diese/r verhindert, durch seinen ihre/n 2. Stellvertreter/in vertreten.

 


§ 3

Tagesordnung

 

1.      Der/die Verbandsvorsteher/in beruft die Verbandsversammlung ein.

 

2.      Der/die Verbandsvorsteher/in setzt unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge der Ausschüsse oder eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung Tagungsort, Tagungszeit und die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekanntzugeben ist.

Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Sie wird in einen „Öffentlichen Teil“ und soweit erforderlich in einen  „Nicht öffentlichen Teil“ aufgeteilt. Soweit Tagesordnungspunkte nach der Geschäftsordnung im nicht öffentlichern Teil beraten und entschieden werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.

Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden, sind diese als Entwürfe (Sitzungsvorlagen) vollständig oder auszugsweise der Einladung beizufügen. Diese sowie sonstige Verwaltungsvorlagen und Anlagen für den nicht öffentlichen Teil einer Sitzung sind vor der Einsichtnahme durch unbefugte Personen zu schützen.

 

3.      Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen nachrichtlich (ohne Sitzungsvorlagen) einzuladen. Im übrigen ist die Einladung unverzüglich in den Aushangkästen der dem Schulverband angehörigen Gemeinde bekannt zu geben.

 

4.      Die Verbandsversammlung kann vor der Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 seiner gesetzlichen Mitglieder die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern.

 

5.      Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.

 

§ 4

Ladung

 

Abweichend von den Festsetzungen für amtliche Bekanntmachungen in der Verbandssatzung gilt für Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche, für Dringlichkeitssitzungen von mindestens drei Tagen.

 

§ 5

Teilnahme

 

1.      Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dies dem/der Verbandsvorsteher/in rechtzeitig vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.

 

2.      Die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden sowie die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung haben außerdem ihre Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen und diesen die Sitzungsvorlagen auszuhändigen. Mit Empfang der Sitzungsvorlagen gelten die Stellvertreter als ordnungsgemäß geladen.

 

§ 6

Öffentlichkeit der Sitzungen, Ausschluss der Öffentlichkeit

 

1.      Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

 

2.      Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 35 GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ im Einzelfall auszuschließen. Sie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der Verbandsversammlung bedarf:

a)              Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um Wahlen handelt.

b)              Erlass, Stundung und Niederschlagung von Abgaben und Entgelten.

c)              Grundstücksangelegenheiten.

 

3.      Eine Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Person deren Interesse geschützt werden soll, dies schriftlich verlangt oder sein/ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat.

 

§ 7

Einwohnerfragestunde

 

1.      In jeder öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung findet vor der Beratung von Sachthemen eine Einwohnerfragestunde statt. In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen Angelegenheiten des Schulverbandes gestellt und Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Redeberechtigt sind Einwohner/-innen der verbandsangehörigen Gemeinden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der/Die Verbandsvorsteher/ -in kann verlangen, dass hierüber ein Nachweis erbracht wird. Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens 30 Minuten. Sie kann durch Beschluss der Verbandsversammlung um weitere 30 Minuten verlängert werden.

 

2.      Jede/-r Einwohner darf nur eine Frage und eine Zusatzfrage stellen. Ist die Zeit nicht ausgeschöpft, hat jeder Fragesteller nochmals die Möglichkeit, weitere Fragen zu stellen. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen. Nicht zulässig sind Anregungen und Vorschläge zu Angelegenheiten, die Tagesordnungspunkte der Sitzung betreffen, bei deren Behandlung und Entscheidung der Fragesteller nach § 22 GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ ausgeschlossen werden müsste, wenn er Mitglied der Verbandsversammlung wäre. Zu Tagesordnungspunkten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen oder müssen, sind Fragen unzulässig. Für das Vorbringen einer Frage stehen maximal 3 Minuten zur Verfügung.

 

3.      Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich beantwortet. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung schriftlich oder in der nächsten Einwohnerfragestunde. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt.

 

4.      Die Fragen sind grundsätzlich an den/die Verbandsvorsteher/-in zu richten und werden von ihm/ihr beantwortet. Werden die Fragen gezielt an andere Mitglieder der Verbandsversammlung gerichtet, so sind diese auch berechtigt zu antworten. Die Antworten können durch andere Mitglieder, insbesondere von den Vorsitzenden der fachlich zuständigen Ausschüsse ergänzt werden. Dem/Der Verbandsvorsteher/-in steht in jedem Falle das Schlusswort der einzelnen Antwort zu.

 

5.      Dem/Der Verbandsvorsteher/-in obliegt die Handhabung der Einwohnerfragestunde. Er/Sie kann einem der Fragesteller das Wort entziehen oder eine gestellte Frage zurückweisen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, im Zweifel entscheidet die Verbandsversammlung.

 

6.      Auf Antrag eines Mitgliedes der Verbandsversammlung kann die Verbandsversammlung die Einwohnerfragestunde durch Beschluss beenden.

 

§ 8

Unterrichtung der Verbandsversammlung

 

1.      Die Verbandsversammlung ist von dem/der Verbandsvorsteher/-in rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten, über die Arbeit der Ausschüsse und über Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

 

2.      Die Unterrichtung nach Absatz 1 ist im Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Bericht des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin“ vorzunehmen.

 

3.      Die Unterrichtung über die Arbeit der Ausschüsse kann auch von dem/der Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses vorgenommen werden.

 

§ 9

Anhörung

 

1.      Sachverständige, Vertreter des Schulamtes und des Lehrkörpers, Elternvertreter sowie sonstige Personen, die von Beratungsgegenständen der Verbandsversammlung betroffen sind, können in öffentlichen und in nicht öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung angehört werden. Die vorstehend genannten Personen können in der Anhörung ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.

 

2.      Die Handhabung der Anhörung obliegt dem/der Verbandsvorsteher/-in. Alle Mitglieder der Verbandsversammlung können Fragen an die in Absatz 1 genannten Personen richten. Erfolgt die sich an die Anhörung anschließende Beratung und Beschlussfassung in nicht öffentlicher Sitzung, so haben die in Absatz 1 genannten Personen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen.

 

3.      Auf Antrag eines Mitgliedes der Verbandsversammlung kann die Verbandsversammlung beschließen, die Anhörung zu beenden.

 

§ 10

Unterrichtung der Einwohner

 

1.      Die Unterrichtung der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden hat nach Maßgabe des § 16a GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ zu erfolgen.

 

2.      Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich durch den/die Verbandsvorsteher/in. Soweit ein Ausschuss durch Übertragung durch die Verbandsversammlung die abschließende Entscheidung getroffen hat, kann die Unterrichtung auch durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des zuständigen Ausschusses erfolgen.

 

§ 11

Anregungen und Beschwerden

 

1.      Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Verbandsversammlung zu wenden.

 

2.      Antragsteller sind über die Stellungnahme der Verbandsversammlung möglichst innerhalb von 2 Monaten zu unterrichten; ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

 

§ 12

Anträge

 

1.      Anträge von Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie von Ausschüssen sind bei dem/ der Verbandsvorsteher/ -in einzureichen und von diesem/ dieser auf die Tagesordnung der auf den Eingang des Antrages folgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu setzen. Dies gilt nur dann, wenn sie so rechtzeitig eingegangen sind, dass die Ladung noch nicht erfolgt ist. Wer nach § 22 GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat auch kein Antragsrecht.

 

2.      Die Anträge sind schriftlich in kurzer, klarer Form abzufassen und zu begründen.

 

3.      Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

4.      Auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder kann die Verbandsversammlung einen Beschluss aufheben oder einen nicht angenommenen Antrag wieder aufgreifen. Die Verbandsversammlung darf sich frühestens in der nächsten Sitzung mit diesem Antrag befassen. Ist ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die Ablehnung folgenden sechs Monate nicht wiederholt werden, es sei denn, dass sich nach Auffassung der Verbandsversammlung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben oder die Aufhebung bzw. das Wiederaufgreifen von dem/der Verbandsvorsteher/-in vorgeschlagen wird.

 

§ 13

Sitzungsablauf

 

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)              Eröffnung der Sitzung durch den/die Verbandsvorsteher/ -in und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit sowie der Beschlussfähigkeit

b)              Einwohnerfragestunde

c)              Bericht des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin

d)              Abwicklung der übrigen Tagesordnungspunkte

 

§ 14

Unterbrechung und Vertagung

 

1.      Der/Die Verbandsvorsteher/-in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung muss er/sie unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

2.      Die Verbandsversammlung kann

a)              die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen,

b)              die Beratung oder Entscheidung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder

c)              die Beratung über Tagesordnungspunkte beenden.

 

3.      Anträge auf Vertagung oder Schluss der Beratung müssen mindestens von zwei weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung unterstützt werden. Über diese Anträge kann erst abgestimmt werden, wenn jedem Mitglied der Verbandsversammlung Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Sache zu äußern. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann zu den Anträgen Stellung nehmen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten. Alsdann ist über entsprechende Anträge sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, ist damit die Beratung abgeschlossen; über die beratende Angelegenheit ist sodann zu beschließen.

 

4.      Jede/r Antragssteller/ -in kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- und Schlussantrag stellen.

 

5.      Nach 23:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Tagesordnungspunkte sind in der nächstfolgenden Sitzung der Verbandsversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

 

§ 15

Worterteilung

 

1.      Mitglieder der Verbandsversammlung, Verwaltungsvertreter sowie die in § 9 Absatz 1 genannten Personen, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem/der Verbandsvorsteher/-in durch Handzeichen zu Wort zu melden. Dem/Der Amtsvorsteher/-in und dem/der leitenden Verwaltungsbeamten/Verwaltungsbeamtin ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

2.      Der/ Die Verbandsvorsteher/-in erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

 

3.      Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/-e Sprecher/-in unterbrochen werden. Der/ Die Verbandsvorsteher/-in darf in Wahrnehmung seiner/ihrer Befugnisse eine solche Unterbrechung vornehmen.

 

4.      Die Redezeit beträgt jeweils höchstens 5 Minuten.

 

§ 16

Einzelberatung

 

1.      Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den/die Verbandsvorsteher/in erteilt diese/ -r dem/ der Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses das Wort für den Sachvortrag und die Beschlussempfehlung des Ausschusses, soweit diese Angelegenheit in dem Fachausschuss beraten worden ist; ansonsten hält der/die Verbandsvorsteher/-in den Sachvortrag. Bei Anträgen wird dem/der Antragsteller/-in das Wort erteilt. Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen, so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln beraten und beschlossen werden.

 

2.      Alle Angelegenheiten sollen in der Regel zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden, bevor die Verbandsversammlung über sie berät und beschließt. Das gilt vor allem für Angelegenheiten mit größeren finanziellen Auswirkungen.

 

3.      Von der Beratung im Ausschuss kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn,

a)              eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse oder im Interesse des/ der Betroffenen geboten erscheint,

b)              durch die Beteiligung des Ausschusses und die Verschiebung auf die nächste Sitzung eine gesetzliche oder gebotene Frist in Frage gestellt werden würde oder

c)              im Ausschuss gleiche oder ähnliche Fälle bereits mehrfach beraten worden sind und der Sachverhalt keine Schlüsse darauf zulässt, dass in dem zur Beratung anstehenden Fall anders zu entscheiden sein wird.

 

§ 17

Ablauf der Abstimmung

 

1.      Über jeden Antrag wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der/Die Verbandsvorsteher/ -in stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

2.      Namentlich ist abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung es vor Beginn der Abstimmung beantragt. Die namentliche Abstimmung erfolgt, indem der/die Verbandsvorsteher/ -in die Mitglieder nacheinander entsprechend Absatz 1 Satz 3 befragt.

 

3.      Wird bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist abschließend über die Vorlage insgesamt in der Fassung abzustimmen, die sie durch die Einzelabstimmung erlangt hat (Schlussabstimmung).

 

4.      Bei Erweiterungs- oder Abänderungsanträgen ist zunächst über den ursprünglichen Antrag unter Berücksichtigung der Erweiterungs- oder Änderungsanträge zu entscheiden. Liegen mehrere solcher Anträge vor, so ist zunächst über denjenigen Beschluss zu fassen, der am weitesten von dem ursprünglichen Antrag abweicht. Über die Reihenfolge entscheidet der/die Verbandsvorsteher/ -in. Bei Finanzvorlagen hat derjenige Antrag den Vorrang, der mehr Ausgaben oder weniger Einnahmen verursacht. Ist ein Antrag durch Beschluss angenommen worden, braucht über Alternativanträge zur gleichen Sache nicht nochmals entschieden zu werden.

 

5.      Wird während der Abstimmung über einen Sachantrag ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so ist zunächst über den Antrag zur Geschäftsordnung zu entscheiden. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der der Weiterbehandlung der Sache am stärksten widerspricht.

 

§ 18

Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentzug und Sitzungsausschluss

 

1.      Der/Die Verbandsvorsteher/-in kann Redner/-innen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

2.      Mitglieder der Verbandsversammlung, die nach § 42 GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden, können binnen 1 Woche einen schriftlich zu begründenden Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Es ist dann über diesen Einspruch durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.

 

3.      Der Sitzungsausschluss regelt sich nach § 42 GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ. Gegen den Sitzungsausschluss kann ein schriftlich zu begründender Einspruch binnen 1 Woche erhoben werden. Im übrigen gilt Absatz 2.

 

§ 19

Protokollführer/-in

 

1.      Die Verbandsversammlung beruft für ihre Sitzungen eine/-n Protokollführer/-in sowie eine/-n Stellvertreter/-in, sofern die Protokollführung nicht durch Mitarbeiter/-innen der Amtsverwaltung wahrgenommen wird.

 

2.      Der/die Protokollführer/-in fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an. Diese ist von ihm/ihr und dem/der Verbandsvorsteher/-in zu unterschreiben. Er/Sie unterstützt den/ die Verbandsvorsteher/-in in der Sitzungsleitung.

 

§ 20

Inhalt der Sitzungsniederschrift

 

1.      Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a)              Ort, Tag, Beginn und Ende sowie Unterbrechungen der Sitzung,

b)              Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Verbandsversammlung,

c)              Namen der ggf. nach § 9 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung weiter anwesenden Personen,

d)              Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,

e)              Feststellung der Beschlussfähigkeit,

f)                Eingaben und Anfragen,

g)              die Tagesordnung,

h)              den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller/ Antragstellerin, den wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen,

i)                sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,

j)                Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit und vom Mitwirkungsverbot betroffene Mitglieder der Verbandsversammlung.

 

2.      Im Zweifel entscheidet die Verbandsversammlung, ob Äußerungen nach Absatz 1 Buchstabe h) in die Niederschrift aufzunehmen sind.

 

3.      Die Sitzungsniederschrift ist in Kopie innerhalb von 30 Tagen. spätestens zur nächsten Sitzung, den Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzuleiten.

 

4.      Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen ist den Einwohnern/-innen der verbandsangehörigen Gemeinden zu gestatten.

 

§ 21

Ausschüsse

 

Diese Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die Ausschüsse:

a)              Die Ausschüsse werden von den jeweiligen Vorsitzenden nach Absprache mit dem/der Verbandsvorsteher/-in einberufen.

b)              Bei Verhinderung der Vorsitzenden wird die Ausschusssitzung durch das älteste (anwesende) Ausschussmitglied geleitet.

c)              Mitglieder der Verbandsversammlung sowie stellvertretende Mitglieder können an allen Sitzungen sämtlicher Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist dort auf Wunsch das Wort zu erteilen und sie können Anträge stellen.

d)              Anträge sollen über den/die Verbandsvorsteher/-in bei dem/der Ausschussvorsitzenden eingereicht und von diesem/ -r auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden.

 

§ 22

Offenlegung des Berufes

 

1.      Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Verbandsversammlung dem/der Verbandsvorsteher/ -in ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbstständige Tätigkeiten, selbstständige Gewerbeausübungen sowie freie Berufe. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. Vergütete oder unvergütete ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vereinsvorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeige ist dem/der Verbandsvorsteher/ -in innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung zuzuleiten. Im Laufe der Legislaturperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Tätigkeit durch Beschluss oder Wahl der Verbandsversammlung hervorgerufen worden ist.

 

2.      Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheidet das Mitglied der Verbandsversammlung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

3.      Der/Die Verbandsvorsteher/-in gibt die Angaben in einer öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung bekannt. Gleiches gilt für Veränderungen während der Wahlzeit.

 


§ 23

Ausschließungsgründe

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse teilen dem/der Verbandsvorsteher/-in bzw. dem/der Ausschussvorsitzenden das Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 22 GO i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ vor Beginn der Sitzung der Verbandsversammlung bzw. des Ausschusses, in der Tagesordnungspunkte anstehen, bei der diese Ausschließungsgründe zutreffen können, mit. Im Streitfall, ob diese Gründe vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung bzw. der Ausschuss hierüber abschließend. Das Mitglied der Verbandsversammlung bzw. des Ausschusses, das diese Mitteilung vollzogen hat, hat während der Beratung und Entscheidung darüber, ob Ausschließungsgründe vorliegen, den Sitzungsraum zu verlassen.

 

§ 24

Abweichungen von der Geschäftsordnung

 

Die Verbandsversammlung kann im Einzelfall Abweichungen von dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, sofern die Gemeindeordnung i.V.m. dem GkZ nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreibt.

 

§ 25

Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

 

Während einer Sitzung der Verbandsversammlung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 26

Geltungsdauer

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 11.03.2004 in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit.

 

24794 Borgstedt, den 25.03.2004

 

SCHULVERBAND BORGSTEDT

Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

 

 

 

Heinrich Dietrich Janzen

- stellv. Verbandsvorsteher -