Benutzungssatzung

 

über die Benutzung der Räumlichkeiten im Feuerwehrgerätehaus in Bünsdorf

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach dem Beschluss der Gemeindevertretung Bünsdorf vom 03.12.2001 folgende Benutzungssatzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

1.             Die Räumlichkeiten sollen überwiegend den Organisationen und Vereinen der Gemeinde zur Verfügung stehen.

 

2.             Sie können nur von der Gemeinde zur Nutzung vergeben werden.

 

3.             Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

 

4.             Die BenutzerInnen und BesucherInnen haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln. Näheres regelt eine Hausordnung.

 

5.             Vor Beginn jeder Benutzung ist das vorhandene Benutzungsbuch einzusehen und nach Beendigung sind die geforderten Angaben einzutragen.

 

6.             Die/Der Benutzerin/Benutzer nutzt die Anlage nur unter ständiger Aufsicht ihres/seines Vorstandes oder der mit der Aufsicht betrauten Person.

Die Aufsicht umfasst das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch sowie Heizenergieverbrauch, die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten und der Hausordnung.

 

7.             Die Räume sind ordnungsgemäß zu verlassen, etwaige Schäden sind sofort anzuzeigen.

 

§ 2

BenutzerIn

 

1.             Die Gemeinde Bünsdorf überlässt den Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr und den Jugendraum der Landjugendgruppe Bünsdorf. Auf Antrag überlässt die Gemeinde Bünsdorf die Gemeinderäume den Vereinen, Verbänden und Organisationen. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin oder dessen/deren beauftragte Person.

 

2.       Ist eine der in Abs. 1 genannten Institutionen nicht ortsansässig, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Benutzung unabhängig von dieser Benutzungssatzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestatten.

 

§ 3

Benutzungsgenehmigung

 

Die Benutzungsgenehmigung wird durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder deren/dessen beauftragte Person erteilt.

Werden die Räume nicht nur zur einmaligen Nutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn von den Benutzern/Benutzerinnen gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird.


§ 4

Benutzungsbedingungen

 

1.       Die überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden.

Die/der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass diese Benutzungssatzung eingehalten wird.

 

2.       Sind die Räume nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so haben die Benutzer/Benutzerinnen der Gemeinde eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollem Namen, das Alter sowie die Anschrift (Telefonnummer) der Aufsichtspersonen enthalten.

 

3.       Die Schlüssel der gemeindeeigenen Räume darf nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel sind untersagt.

 

§ 5

Pflichten der Benutzer

 

1.       Die Benutzerin/der Benutzer hat auf ihre/seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz u.a.) zu sorgen.

 

2.       Die Benutzerin/der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass

 

a)      die behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen werden,

 

b)      die Benutzungssatzung eingehalten wird.

 

§ 6

Zustand der Räume

 

1.       Die überlassenen Räume und darin befindliche Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck benutzt werden.

 

2.       Sie werden in dem bestehenden, der Benutzerin/dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich der Gemeinde oder dessen Beauftragten zu melden.

 

3.       Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden.

 

4.       Die benutzten Räume sind im sauberen Zustand (besenrein) zu verlassen.

 

 

§ 7

Unterhaltung

 

1.       Die laufende Unterhaltung der Räume obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird.

 

2.       Die Benutzer/Benutzerinnen sind verpflichtet - soweit die Arbeiten zumutbar sind - sie hierbei zu unterstützen.

 


§ 8

Private Nutzung

 

Private Feste und Veranstaltungen dürfen in den Räumlichkeiten nicht durchgeführt werden.

 

§ 9

Haftung

 

1.             Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Räumlichkeiten und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften die Benutzer/Benutzerinnen in voller Höhe.

 

2.             Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

 

3.       Für Personen und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde den Benutzern/Benutzerinnen gegenüber nur bei ihr nachgewiesener, grober Fahrlässigkeit.

 

4.       Die Benutzer/Benutzerinnen sind verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung des überlassenen Raumes von Dritten gestellt werden.

 

§ 10

Benutzungszeiten

 

1.             Die Benutzungszeiten werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt und gehen nicht über 24:00 Uhr hinaus.

 

2.             Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

 

§ 11

Sperrung

 

Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten für jegliche Benutzung sperren, insbesondere

 

a)      wenn die Räumlichkeiten für gemeindeeigene Zwecke benötigt werden,

b)      wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen,

c)             wenn von den Benutzern/Benutzerinnen diese Benutzungssatzung nicht eingehalten wird.

 

Die Gemeinde teilt den Benutzern/Benutzerinnen die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.

 

§ 12

Gebühren

 

Die Gemeinde erlässt für die Nutzung der Gemeinderäume eine Gebührensatzung.

 

 

§ 13

Hausrecht

 

1.             Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.

 

2.       Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder deren/dessen beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung (24.01.02) in Kraft.

 

 

24794 Bünsdorf, 08.01.2002

 
GEMEINDE BÜNSDORF

 

 

gez. Jens Kühne

Bürgermeister