Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. 01.1950 (GVOBI. Schl.-H. S. 25), des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.60 (BGBI. I S. 341) sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.62 (GVOBI. SchI.-H. S. 237) wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Holtsee vom 26.3.1975 und den Änderungen der Euro-Anpassungssatzung der Gemeinde mit Beschlussfassung vom 17.09.2001 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Straßenverzeichnis und Straßennummernschilder

 

(1)                       Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Holtsee wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)                       Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch blaue Namensschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Holtsee beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)                       Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)                       Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Holtsee auf ihre Kosten zu beseitigen.

 

§ 2

Hausnummernschilder

 

(1)   Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2)   Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.

(3)   Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

(4)   Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern zu verwenden. Die Schilder bzw. Ziffern sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.


§ 3

Ausnahmeregelung

 

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 4

Zwangsgeld und Ersatzvornahme

 

(1)   Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25,00 € festgesetzt werden, (§ 237 LVwG).

(2)   Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Holtsee oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 LVwG).

 

§ 5

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Euro-Anpassungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

 

Holtsee, den 7. April 1975

 

 

 

 

Der Bürgermeister