Benutzungssatzung

 

über die Benutzung des Multifunktionsraumes im Kindergarten in Haby

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach dem Beschluss der Gemeindevertretung Haby vom 13.09.2001 folgende Benutzungssatzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

1.             Der Multifunktionsraum soll ggfls. mit Küche überwiegend den Organisationen und Vereinen der Gemeinde zur Verfügung stehen.

 

2.             Sie können nur von der Gemeinde zur Nutzung vergeben werden.

 

3.             Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

 

4.             Die Benutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln. Näheres regelt eine Hausordnung.

 

5.             Vor Beginn jeder Benutzung ist das vorhandene Benutzungsbuch einzusehen und nach Beendigung sind die geforderten Angaben einzutragen.

 

6.             Der Benutzer nutzt die Anlage nur unter ständiger Aufsicht seines Vorstandes oder der mit der Aufsicht betrauten Person. Die Aufsicht umfasst das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der genutzten Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.

 

7.             Die Räume sind ordnungsgemäß zu verlassen, etwaige Schäden sind sofort anzuzeigen.

 

§ 2

Benutzer

 

1.             Die Gemeinde Haby überlässt auf Antrag den Multifunktionsraum den Vereinen, Verbänden und Organisationen und den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister oder dessen beauftragte Person.

 

2.       Ist eine der in Abs. 1 genannten Institutionen nicht ortsansässig, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Benutzung unabhängig von dieser Benutzungssatzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestatten.

 

§ 3

Benutzungsgenehmigung

 

Die Benutzungsgenehmigung wird durch den Bürgermeister oder dessen beauftragte Person aufgrund der Benutzungssatzung erteilt. Werden die Räume nicht nur zur einmaligen Nutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung.


§ 4

Benutzungsbedingungen

 

1.       Die überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass diese Benutzungssatzung eingehalten wird.

 

2.       Sind die Räume nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so haben die Benutzer der Gemeinde eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollem Namen, das Alter sowie die Anschrift (Telefonnummer) der Aufsichtspersonen enthalten.

 

3.       Die Schlüssel der gemeindeeigenen Räume darf nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel sind untersagt.

 

4.             Das Rauchen ist im gesamten Gebäude untersagt.

 

5.             Das Mitbringen von Tieren ist dem Benutzer nicht gestattet.

 

§ 5

Pflichten des Benutzers

 

1.       Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz u.a.) zu sorgen.

 

2.       Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass

 

a)      die behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen werden,

 

b)      die Benutzungssatzung eingehalten wird.

 

§ 6

Zustand der Räume

 

1.       Die überlassenen Räume und darin befindliche Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck benutzt werden.

 

2.       Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich der Gemeinde oder dessen Beauftragten zu melden.

 

3.       Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden.

 

4.       Die benutzten Räume sind im sauberen Zustand einschließlich der Müllentsorgung (besenrein) zu verlassen.

 

§ 7

Unterhaltung

 

1.       Die laufende Unterhaltung der Räume obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird.

 

2.       Die Benutzer sind verpflichtet - soweit die Arbeiten zumutbar sind - sie hierbei zu unterstützen.

 

§ 8

Private Nutzung

 

Private Feste und Veranstaltungen dürfen im Multifunktionsraum nicht durchgeführt werden.

 

§ 9

Haftung

 

1.             Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Räumen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Benutzer in voller Höhe.

 

2.             Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

 

3.       Für Personen und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Benutzer gegenüber nur bei ihr nachgewiesener, grober Fahrlässigkeit.

 

4.       Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung des überlassenen Raumes von Dritten gestellt werden.

 

§ 10

Benutzungszeiten

 

1.             Die Benutzungszeiten werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt und gehen nicht über 23.00 Uhr hinaus. Eine Benutzung kann nur außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens erteilt werden.

 

2.             Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

 

§ 11

Sperrung

 

Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Gemeinderäume für jegliche Benutzung sperren, insbesondere wenn

 

a)      die Räume für gemeindeeigene Zwecke benötigt werden,

b)      wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen,

c)             wenn vom Benutzer diese Benutzungssatzung nicht eingehalten wird.

 

Die Gemeinde teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.

 

§ 12

Gebühren

 

Für die Nutzung des Multifunktionsraums durch örtliche Vereine und Verbände sowie durch die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Trägern wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

 

Alle anderen Nutzer entrichten ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 DM / ab dem 01.01.2002 in Höhe von 10,00 €. Es wird eine Kaution in Höhe von 100,00 DM / ab dem 01.01.2002 in Höhe von 50,00 € erhoben, die bei ordnungsgemäßer Übergabe der Räume wieder erstattet wird.

 

§ 13

Hausrecht

 

1.             Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.

 

2.       Der Bürgermeister oder dessen beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Benutzungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung (19.10.01) in Kraft.

 

 

24361 Haby, 27.09.2001

 
GEMEINDE HABY

 

 

gez. Karl-Heinz Rüter

- Bürgermeister -