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Satzung der Gemeinde Ascheffel über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen

Satzung der Gemeinde Ascheffel über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen

erlassen am: 20.04.2016 | i.d.F.v.: 24.04.2015 | gültig ab: 25.04.2015

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBI. 2014, S. 129), und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBI. 2014, S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ascheffel vom 20.04.2015 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Erhebung des Beitrags

Zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung

  1. von vorhandenen Ortsstrafen im Sinne des § 242 BauGB,
  2. von nach den §§ 127 ff, BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
  3. von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen durch die jeweilige Maßnahme Vorteile erwachsen.


§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1)

Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichsflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung;
  2. die Freilegung der Flächen;
  3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere 

    a) die Fahrbahn (einschließlich befestigter Randstreifen und Banketten bei nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen),
    b) die Gehwege,
    c) die Rinnen und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    d) die Park- und Abstellflächen,
    e) die Radwege,
    f) die kombinierten Geh- und Radwege,
    g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichsflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h) Beleuchtungseinrichtungen,
    i) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    j) die Bushaltebuchten;

     

  4. die Mischflächen und verkehrsberuhigten Bereiche

(2)

Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3)

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4)

Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(5)

Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6)

Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

(7)

Für Immissionsschutzanlagen, selbstständige Park- und Abstellflächen sowie selbstständige Grünflachen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.


§ 3 Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist . Dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte sind an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)

Vom beitragsfähigen Aufwand gemäß § 2 werden höchstens folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (umlagefähiger Aufwand):

  1. für die Herstellung, Erneuerung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3a), für Radwege (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3e) sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern und Bushaltebuchten (§2 Absatz 1 Ziffer 3i und 3j) an Straßen, Wegen und Plätzen

    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 6,00 m, 85 v.H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 7,00 m, 40 v.H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer durchschnittlichnen Fahrbahnbreite von 8,50 m, 25 v.H.

     

  2. für die Herstellung, Erneuerung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 3b, 3c, 3d, 3g und 3h (Gehwege, Rinnen- und Randsteine, Park- und Abstellflächen, Rand- und Grünstreifen sowie Beleuchtungseinrichtungen) an Straßen, Wegen und Plätzen,

    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 6,00 m, 85 v.H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 7,00 m, 55 v.H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer durchschnittlichnen Fahrbahnbreite von 8,50 m, 50 v.H.

     

  3. für die Herstellung, Erneuerung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3f) an Straßen, Wegen und Plätzen,

    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 6,00 m, 85 v.H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 7,00 m, 40 v.H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer durchschnittlichnen Fahrbahnbreite von 8,50 m, 30 v.H.

     

  4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen / verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen / verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4),

    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 6,00 m, 85 v.H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 7,00 m, 55 v.H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer durchschnittlichnen Fahrbahnbreite von 8,50 m, 30 v.H.

     

  5. für die Herstellung, Erneuerung, den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

    a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 4a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1a, 2a, 3a und 4a),
    b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebiets dienen (§ 3 Absatz 1 Nr. 3b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1b, 2b, 3b und 4b),
    c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Absatz 4 Nr. 3b 1, Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1c, 2c, 3c und 4c).

     

  6. Grunderwerb und Freilegung (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4) entsprechend zugeordnet.

(2)

Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3)

Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

(4)

Die Gemeinde weist in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Absatz 1 fallen. Das Verzeichnis hat nur deklaratorische Bedeutung und gibt nur die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung wieder.


§ 5 Abrechnungsgebiet, Verteilung des umlagefähigen Aufwands

(1)

Der nach § 4 ermittelte umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung Vorteile erwachsen, nach Maßgabe des § 6 verteilt (Abrechnungsgebiet).

(2)

Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, den oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeiten verschafft wird (erschlossenen Grundstücke im weiteren Sinne).

(3)

Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung kann der Aufwand selbstständig ermittelt oder erhoben werden. Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

(4)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne (Buchgrundstück).


§ 6 Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan, die Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,03; Absatz 2 Ziffer 3 Satze 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. Liegt ein Grundstück oder Teile der Grundstücksfläche nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans(§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Absatz 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksflache bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppe, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dergleichen, wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird

    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus bemessen,
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an bemessen,
    c) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der der Straße, dem Weg oder Platz nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergieichbar genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.

  3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 5,0. Der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt; höchstens wird die tatsachliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Unbebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich werden mit dem Vervielfältiger 0,03 multipliziert. Zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden auch Weihnachtsbaumkulturen gerechnet. Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Sinne des Landeswaldgesetzes als Wald einzustufen sind, werden mit dem Vervielfältiger 0,01 berücksichtigt; dies gilt nicht, wenn der zusammenhängend bewaldete Teil des Grundstücks eine Grundstücksfläche von 1,000 m² unterschreitet oder nur einen untergeordnetenTeil der Nutzung darstellt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Biogasanlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.
  4. Anstelle der in Ziffer 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute oder unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen gemäß nachstehenderTabelle angesetzt:

    a) Sportplätze 0,3
    b) Kleingärten 0,5
    c) Freibäder 0,5
    d) Campingplätze 0,07
    e) Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege 0,005
    f) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,03
    g) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4

     

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit den Vervielfältigern 0,005, 0,01 und 0,03 berücksichtigten Flächen,

  1. vervielfacht mit:

    a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
    b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
    c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
    d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
    e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurt erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse, sofern nicht für Grundstücksteile unterschiedliche Vollgeschosszahlen festgesetzt sind.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,4, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

  3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind, oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehdhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
    b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss;
    c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
    d) bei Grundstücken, auf denen Garagen, oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, mindestens aber ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

     

(4)

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücken in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Absatz 3 ermittelten Flächen, ohne die mit den Vervielfältigern 0,005, 0,01 und 0,03 berechneten Flächen, um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksflächen (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5)

Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig; der sich nach § 6 Absätze 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6)

Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.


§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.


§ 8 Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbstständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die kombinierten Geh- und Radwege und
  5. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.


§ 9 Beitragsbescheid

(1)

Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)

Der Beitragsbescheid enthält:

  1. die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
  2. den Namen der / des Beitragspflichtigen
  3. die Bezeichnung des Grundstücks,
  4. die Höhe des Beitrags,
  5. die Berechnung des Beitrags,
  6. die Angabe des Zahlungstermins,
  7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10 Vorauszahlungen und Ablösung

Sobald mit der Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.


§ 11 Fälligkeit

(1)

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2)

Auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners wird der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr, 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräußerung des Grundstücks wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.


§ 12 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrags gelten die Bestimmungen dieser Satzung.


§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechilicher Vorschriften (WoBauEriG) bekannt geworden sind und aus den beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Gemeinde geführten Personenkonten sowie Meldedaten und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die der Gemeinde nach Absatz 1 zustehenden Rechte zur Datenübermittlung und Datenverarbeitung gelten entsprechend für das Amt Hüttener Berge als die für die Gemeinde zuständige Verwaltungsbehörde.


§ 14 inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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