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Satzung für die Benutzung des Mehrzweckgebäudes der Gemeinde Damendorf

Satzung für die Benutzung des Mehrzweckgebäudes der Gemeinde Damendorf

erlassen am: 26.02.1991 | i.d.F.v.: 26.02.1991 | gültig ab: 27.02.1991

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 02.04.1990 (GVOBl, Schleswi g-Holstein Seite 159) in der derzeitig gültigen Fassung wird nach Beschluß durch die Gemeindevertretung vom 26.02.1991 folgende Benutzungssatzung erlassen:


§ 1 Benutzergruppen und Raumbelegung

1)

Das Mehrzweckgebäude dient der langfristigen Sicherstellung des öffentlichen Raumangebotes für die Gemeinde Damendorf. In dem Fall, daß das öffentliche Raumangebot in der Gemeinde Damendorf nicht mehr durch Gaststätten sichergestellt ist, steht das Mehrzweckgebäude den ortsansässigen Vereinen, Organisationen und politischen Parteien für Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugend- bzw. altenpfIegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder geselschaftlichen Zwecken dienen, zur Verfügung. In diesem Fall steht, der Mehrzweckraum ebenfalls Damendorfer Bürgern für private Feierlichkeiten zur Verfügung. Die überlassung an andere Benutzer ist zulässig.

2)

Das Mehrzweckgebäude darf nur entsprechend des Benutzungsplanes genutzt werden.

3)

Für die Durchführung von Tierschauen wird das Mehrzweckgebäude nicht zur Verfügung gestellt.


§ 2 Zuweisung von Nutzungszeiten

1)

Nach Anhörung der örtlichen Vereine und Verbände stellt die Gemeinde einen jährlichen Benutzungsplan für das Gebäude auf. Änderungs- und Ergänzungsanträge zum laufenden Benutzungsplan müssen der Gemeinde mindestens 4 Wochen vorher schriftIich mitgeteiIt werden. Die Zuweisung von Nutzungszeiten nach dem BelegungspIan erfolgt schriftlich durch das Amt Hütten. Veranstaltungen der Gemeinde haben Vorrang vor den durch den Belegungsplan zugewiesenen regelmäßigen Nutzungszeiten. Sie solIen jedoch mindestens 2 Wochen vorher mitgeteiIt werden, damit eine Umstellung der Nutzungszeiten (des übungsbetriebes) noch erfolgen kann. Schließungen des Gebäudes wegen Reparaturarbeiten werden rechtzeitig bekanntgemacht.

Sofern Nutzungen vorübergehend ausfalIen, ist dieses der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Die Einstellung von Nutzungen ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

2)

Vor der Zulassung zur Benutzung haben die vertretungsberechtigten Personen der Vereine und Verbände die Benutzungsordnung schrtflich anzuerkennen und sich zur Zahlung einer Gebühr nach der Gebührensatzung für die Benutzung des Mehrzwecksgebäudes zu verpflichten.


§ 3 Allgemeiner Betrieb

1)

Im Mehrzweckgebäude sind nur Sportarten zugelassen bei deren Ausführug eine Beschädigung des Gebäudes bzw, der Einrichtungsgegenstände ausgeschIossen ist .

2)

Die benutzenden Gruppen benennen der Gemeinde einen Gruppenleiter und mindestens einen Stellvertreter. Der Gruppenleiter ist für die Beachtung der Benutzungssatzung verantwortlich.

3)

Der Gruppenleiter und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

4)

Ohne den verantwortlichen Gruppenleiter ist den Mitgliedern der Gruppe das Betreten der Räume nicht gestattet. Der Gruppenleiter hat als erster die Räume zu betreten und sie als letzter wieder zu verlassen.

5)

Soweit Schäden festgestellt werden, sind diese der Gemeinde unverzügIich mitzuteiIen .

6)

Bei Einzelveranstaltungen tritt an die Stelle des GruppenIeiters der Veranstalter.

7)

Speisen und Getränke die zum Verzehr im Mehrzweckgebäude bestimmt sind, dürfen nur über den jeweiligen Konzessionsinhaber bezogen werden.


§ 4 Betreten des Gebäudes

1)

Der Mehrzweckraum darf zu Sportzwecken nur mit nichtfärbenden HalIenturnschuhen betreten werden. Die Turnschuhe dürfen nicht außerhalb von Turnhallen oder ähnlichen Einrichtungen benutzt werden. Das Wechseln des Schuhzeuges muß in den UmkIeideräumen erfolgen.

Der Mehrzweckraum darf nicht mit Schuhen betreten werden, die die kleine Absätze haben (z.B. Pfennigabsätze).


§ 5 Verhalten im Gebäude

1)

Die Benutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassenen Geräte pfleglich zu behandeln.

2)

In sämtlichen Räumen ist der Genuß alkoholischer Getränke untersagt. Besondere Anlässe sind hiervon ausgenommen und bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

3)

In sämtlichen Räumen, mit Ausnahme der Schießanlagen im Obergeschoß, ist das Rauchen untersagt. Besondere AnIässe sind hiervon ausgenommen und bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

4)

Die überlassenen Geräte sind vor der Benutzung auf ihre Sicherheit zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind umgehend zu melden. Treten Zweifel an der Sicherheit auf, darf das beanstandete Gerät nicht benutzt werden; es ist sofort kenntlich zu machen.

5)

Die Sportgeräte sind nach Gebrauch wieder ordnungsgemäß einzuräumen, der verantwortliche Leiter hat, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume überzeugt hat, das Gebäude zu verschließen.

6)

Das Mitführen von Hunden ist untersagt.


§ 6 Reinigung

1)

Nach alIen Veranstaltungen im Mehrzweckgebäude sind die benutzen Räume unverzüglich besenrein zu übergeben, d.h, so zu säubern, daß nur noch geputzt werden braucht. Sämtliche Abfälle, Flaschen, Papier und sonstige verbleibenden Reste sind zu entfernen. Die erforderlichen AbfalIbehälter stehen zur Verfügung.

2)

Kommt der Benutzer bzw, Veranstalter seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nach, wird eine Reinigung auf seine Kosten veranIaßt.

3)

Für jede übermäßige Verunreinigung hat der Benutzer eine besondere Reinigungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Reinigungsaufwand richtet.


§ 7 Hausrecht

1)

Der Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter übt das Hausrecht aus .

Seinen Anordnungen, die sich auf Einhaltung dieser Benutzungssatzung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu Ieisten. Er kann Personen, die sich den Anordnungen nicht, fügen, den weiteren Aufenthalt im Mehrzweckgebäude mit sofortiger Wirkung versagen.

Bei wiederholten und groben Verstößen behält sich die Gemeinde den Ausschluß von der Benutzung bzw. strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch vor.


§ 8 Haftung und Schadensersatz

1)

Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Mitarbeiter, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überIassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Mitarbeiter.

2)

Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungssatzung entstehen.


§ 9 EinzeIveranstaltungen

1)

Einzelveranstaltungen sind nach Genehmigung der Gemeinde zulässig, sofern nach dem Benutzungsplan Nutzungszeiten zur Verfügung stehen.

 Sie sollen 2 Wochen vorher bei der Gemeinde angemeldet werden.

2)

Die Einrichtung der Räume mit Tischen und Stühlen sowie das Ausräumen erfolgt durch die Veranstalter unter Aufsicht, des Bürgermeisters oder eines Beauftragten.


§ 10 Gebühren

1)

Die Höhe der Benutzungsgebühren wird durch eine besondere Gebührensatzung geregeIt.


§ 11 Ordnungsmittel

1)

Bei Verstößen gegen die Benutzungssatzung werden die Störer nach vorangegangener Ermahnung von der Benutzung der Räume ausgeschIossen.

2)

Die Gemeindevertretung ordnet nach Anhörung des Betroffenen und des betreffenden Vereins den AusschIuß an. Die örtlichen Verbände und Vereine sind berechtigt, Ausschlußanträge zu stellen.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


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