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Entschädigungssatzung der Gemeinde Holtsee ab 01.01.2019

Entschädigungssatzung der Gemeinde Holtsee ab 01.01.2019

erlassen am: 24.06.2019 | i.d.F.v.: 10.07.2019 | gültig ab: 01.01.2019 | gültig am: 31.12.2021 | Bekanntmachung am: 11.07.2019

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen ( Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.08.2003 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Holtsee erlassen:


Abschnitt 1 Gemeindevertretung und Ausschüsse


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

2.1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.2.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

2.3.

Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.

2.4.

Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € monatlich.

2.5.

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 €.

2.6.

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € monatlich.


§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschale:

1.1.

Dienstzimmerentschädigung in Höhe von 25,00 €.

1.2.

Telefonkostenpauschale in Höhe von 8,00 €.

1.3.

Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 75,00 €

1.4.

Die Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine Tätigkeit als Vertretung die Pauschalen für Dienstzimmerentschädigung (§2, 1.1.), Telefonkosten (§2, 1.2.) und Reisekosten für Fahrten im Kreisgebiet (§2, 1.3.) je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Pauschalen betragen für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Pauschalen für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

2.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO).

Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 € (§ 13 Abs. 2 EntschVO).

3.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 7,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

4.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

5.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt II Freiwillige Feuerwehr


§ 3 Aufwandsentschädigung

1.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.

3.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

4.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.

5.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege der Fahrzeuge eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF).


§ 4 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 30.10.2003 außer Kraft.


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