Haushaltssatzung der Gemeinde Sehestedt für das Haushaltsjahr 2023
Haushaltssatzung der Gemeinde Sehestedt für das Haushaltsjahr 2023
erlassen am: 06.12.2022 | i.d.F.v.: 08.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 08.12.2022
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Sehestedt vom 06.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.785.600,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.863.500,00 Euro | |
einem Jahresfehlbetrag von | 77.900,00 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.725.000,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.491.700,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 142.500,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 185.000,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen au | 2,28 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 303 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 368 % | |
2. | Gewerbesteuer | 345 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Sehestedt, 08.12.2022
Jürgens-Wichmann
Bürgermeister