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Wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen, besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz.

Wenn Sie berufstätig sind und ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit können Sie die Pflege organisieren oder sicherstellen, dass Ihr Angehöriger versorgt wird.

Darüber hinaus können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie eine solche Freistellung, entweder wegen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder für eine Pflegezeit, in Anspruch nehmen möchten, besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit dem Ende der kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch für zulässig erklärt werden. Darüber entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesbehörde für den Arbeitsschutz. Ohne eine solche behördliche Zustimmung ist eine Kündigung in diesen Fällen unwirksam.

Kurztext

  • richtet sich an Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen
  • ermöglicht eine Freistellung von der Arbeit bei akuter Pflegesituation oder für eine Pflegezeit
  • kurzfristige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen möglich
  • längere Pflegezeit zur häuslichen Pflege eines Angehörigen möglich
  • Kündigungsschutz ab Mitteilung an den Arbeitgeber, frühestens zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung
  • Nachweise über die Pflegebedürftigkeit können erforderlich sein, zum Beispiel ärztliche Bescheinigungen oder ein Pflegegradnachweis
  • keine direkten Kosten für Beschäftigte
  • Freistellung kann vollständig oder teilweise erfolgen
  • kurzfristige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitteilen, Pflegezeit rechtzeitig ankündigen

 

  • Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) oder
  • Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), Referat Arbeitsschutz

 

  • Sie stellen fest, dass ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist oder dass Sie für die Pflege zu Hause Zeit benötigen.
  • Sie teilen Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit:
    • dass Sie kurzfristig freigestellt werden möchten oder Pflegezeit in Anspruch nehmen,
    • für welchen Zeitraum,
    • und gegebenenfalls dass ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit folgt.
  • Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder Pflegegradnachweis des Angehörigen bei Ihrem Arbeitgeber vorzeigen.
  • Ihr Arbeitgeber genehmigt die Freistellung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
  • Ab der Mitteilung an den Arbeitgeber gilt der gesetzliche Kündigungsschutz (maximal 12 Wochen vor Beginn).
  • Sollte in Ausnahmefällen eine Kündigung zulässig sein, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz. Ohne deren Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam.
  • Die kurzfristige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit endet mit dem vereinbarten Zeitraum, danach gilt wieder das reguläre Arbeitsverhältnis.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung an den Arbeitgeber sollte so früh wie möglich, idealerweise unverzüglich nach Bekanntwerden der Pflegesituation erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die notwendigen Unterlagen vorliegen. In der Regel erfolgt die Freistellung sofort nach Mitteilung an den Arbeitgeber, sobald alle Nachweise vorliegen.

 

Keine

 

  • Ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
  • Pflegegradbescheid (falls bereits vorhanden)
  • Schriftliche Mitteilung, dass Sie kurzfristig oder im Rahmen der Pflegezeit freigestellt werden möchten
  • Angabe von Zeitraum und Umfang der Freistellung
  • Wenn in besonderen Fällen eine Kündigung zulässig sein könnte, wird ein Zulassungsbescheid der zuständigen Arbeitsschutzbehörde benötigt
  • Dokumentation der Pflegezeit (zum Beispiel Stundennachweise, Pflegeplan)

 

  • Pflege anderer Personen als naher Angehöriger ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Kurzfristige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit können teilweise mit anderen Arbeitszeitmodellen oder Urlaub kombiniert werden, sollten aber frühzeitig abgestimmt werden.
  • Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung, für Pflegezeit kann unter bestimmten Bedingungen Pflegegeld beantragt werden.
  • Ihr Arbeitgeber kann Nachweise verlangen, um die Freistellung zu bestätigen, und in Ausnahmefällen ist eine behördliche Zustimmung erforderlich.
  • Pflegezeit kann teilweise oder stundenweise genommen werden, wenn dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart wird.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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