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Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.

Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein mit Beginn der Schuljahres alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.

Die Schulpflicht gliedert sich nach § 20 Abs. 2 SchulG in die Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht umfasst die Verpflichtung, zunächst eine Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule für insgesamt neun Schuljahre zu besuchen. Sofern der Schüler oder die Schülerin nach Absolvieren der neun Schuljahre noch minderjährig ist, folgt nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht. Diese ist in § 23 SchulG geregelt. § 23 Abs. 1 SchulG bestimmt, dass die Berufsschulpflicht für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt. Die Berufsschulpflicht dauert entweder bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

Schülerinnen und Schüler sind aufgrund ihres Schulverhältnisses gesetzlich verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen und andere verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Lernen am anderen Ort) zu besuchen. Die Eltern sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihr Kind diese Teilnahmepflichten erfüllt.

Ausnahmen:

- Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 15 SchulG auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, gilt sie oder er unter den Voraussetzungen des § 4 der Landesverordnung über schulärztliche Aufgaben als beurlaubt.
- Für Beurlaubungen direkt zu Beginn der Schulpflicht trifft § 22 Absatz 2 SchulG gesonderte Regelungen. Hierzu ist der Erlass des Bildungsministeriums vom 27. März 2014 „Beurlaubungen zu Beginn der Schulpflicht entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 3 SchulG“ (NBl. MBW. Schl.-H. S. 92) zu beachten.

Zeiten längerer Abwesenheit aufgrund einer Beurlaubung (insb. aus gesundheitlichen Gründen) können durch Entscheidung der Schulaufsicht in Einzelfällen bei der Berechnung der Schulbesuchsdauer unberücksichtigt bleiben.

 

An wen muss ich mich wenden?

Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen: Schule

Beurlaubung zu Beginn des Schulverhältnisses: Schulamt

Beurlaubung aus wichtigem Grund: Schule

Zuständigkeit in der Schule:

a. Klassenlehrkraft: bei einer Beurlaubung bis zu sechs aufeinanderfolgende Tage im Monat

b. Schulleitung: bei einer Beurlaubung von sieben Tagen bis zu einem Monat im Vierteljahr sowie bei gleichzeitiger Beurlaubung für Geschwister, die verschiedene

Klassen derselben Schule besuchen - auch dann, wenn der Zeitraum kürzer als sieben Tage ist oder soweit deren Zuständigkeit gesondert in einer Rechtsverordnung bestimmt ist (z.B. § 13 Absatz 1 Satz 2 Schulartverordnung Gymnasien bei einem Schulbesuch im Ausland)

Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde:

- Beurlaubung von über einem Monat werden durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde beschieden

(Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit ist der beantragte Zeitraum der Beurlaubung)

 

- § 15 SchulG

- § 22 Abs. 2 SchulG

- § 4 SchulÄAufgVO

SchulG

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de

Herr Andreas Hoffmann

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

Fachdienstleiter
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

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+49 4356 9949-7000
hoffmann[at]amt-huettener-berge.de
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Frau Birgit Schmidt

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD I - Kindergarten- und Schulangelegenheiten
FD I - Hauptverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

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+49 4356 9949-7000
schmidt[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Altbau OG   |   Zimmer: 07


Raiffeisenstraße 4 c 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 55541Fax: +49 4331 56464E-Mail: rendsburg-eckernfoerde[at]schupsyd.landsh.de

Postanschrift:Raiffeisenstraße 4 c24768Rendsburg

Frau Denise Hoffmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Schulpsychologische Beratungsstelle


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