BürgerportalKarte

Sie haben die Überführung eines gesetzlich Unfallversicherten bezahlt? Dann können Sie die Kosten zurückerhalten, wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist.

Direkt online beantragen:

Bei Unfällen kann es vorkommen, dass Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung entfernt von ihrem Wohnort versterben.

Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung erstatten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen früheren Wohnort. Als Versicherungsfälle gelten Arbeits-, Wege- und Schulunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten.

Wenn Sie eine solche Überführung bezahlt haben, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen von sich aus, ob Sie Anspruch auf eine Erstattung haben. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

Kurztext

  • Überführungskosten für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Erstattung
  • Wird gezahlt bei Tod infolge eines Versicherungsfalles, wenn der Ort des Todes nicht mit dem Ort der ständigen Familienwohnung identisch ist
  • Versicherungsfall: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Erstattung der Kosten auch möglich für andere Personen, die die Überführung von gesetzlich unfallversicherten Personen gezahlt haben
  • Prüfung von Amts wegen
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 4 bis 6 Wochen
  • zuständig
    • für Versicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für Versicherungsfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen: Unfallkassen (regional gegliedert)

 

Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse geprüft.

  • Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.

Dennoch können Sie die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihren Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Meldung per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Überführungskosten werden Ihnen erstattet, wenn:

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung ist,
  • erstattungsfähige Überführungskosten tatsächlich entstanden sind,
  • der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der versicherten Person eingetreten ist,
  • die versicherte Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
  • und Sie die Überführungskosten bezahlt haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen für Sie keine Kosten an.

 

  • Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)

 

§ 63 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

§ 64 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Personal
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt & Standesamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Terminbuchung online für das Standesamt

 

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

Bei den Bürgerbüros in Groß Wittensee und Borgstedt ist keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

(ohne vorherige Terminvereinbarung)