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Möchten Sie Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen? Dann müssen Sie sich als Schulungsveranstalter durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkennen lassen.

Gefahrgutbeauftragte beraten und überwachen Betriebe zum sicheren Umgang mit Gefahrguttransporten. Dafür müssen sie an Schulungen teilnehmen und Prüfungen ablegen, die auf die genutzten Verkehrsträger zugeschnitten sind:

  • Straßenverkehr
  • Eisenbahnverkehr
  • Binnenschiffverkehr
  • Seeverkehr

Um die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen zu können, stellen Sie bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) einen Antrag auf Anerkennung.

Sie können als Schulungsveranstalter die Schulungen vor Ort oder ganz beziehungsweise teilweise online anbieten.

Kurztext

  • Gefahrgutbeauftragte notwendig für sicheren Umgang mit Gefahrguttransporten
    • Voraussetzung sind Schulungen und abgelegte Prüfungen
  • Schulungsveranstalter von Gefahrgutbeauftragen benötigen Anerkennung
  • Anerkennung gilt für verschiedene Verkehrsträger
    • Straßenverkehr
    • Eisenbahnverkehr
    • Binnenschiffsverkehr
    • Seeverkehr
  • Schulungen vor Ort oder online möglich
  • Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK)

 

zuständige Industrie- und Handelskammer

 

  • Sie stellen den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Die IHK prüft die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
  • Gegebenenfalls besuchen Vertreterinnen oder Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort.
  • Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
  • Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen anbieten dürfen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über:
    • geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für
      • die theoretischen Unterrichtseinheiten
      • die praktischen Lehrgangsteile
    • geeignetes Unterrichtsmaterial
    • geeignete Lehrpläne
    • qualifiziertes Lehrpersonal

 

  • Antrag mit Angaben, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen anbieten
  • für jeden Lehrgangsteil einen Lehr- oder Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
    • Stundeneinteilung mit Pausen
    • zu behandelndes Thema mit dem geplanten zeitlichen Umfang
    • Art des Unterrichts, zum Beispiel:
      • Vortrag
      • Lehrgespräch
      • technische Medien
      • Filmvortrag
      • Übungen
  • Unterlagen über die fachliche und methodisch-didaktische Eignung der eingesetzten Lehrkräfte
    • Nachweise über beruflichen Werdegang
    • Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
    • Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
    • Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
    • Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für die zu schulenden Verkehrsträger
    • Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen auf Anfrage

 


Ansprechpartner

Heinrichstraße 28-34 24937 Flensburg
Tel: +49 461 806-806Fax: +49 461 806-9806E-Mail: service[at]flensburg.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg


Bergstraße 2 24103 Kiel
Tel: +49 431 5194-0Fax: +49 431 5194-234E-Mail: infothek[at]kiel.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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