Zur Sachkundeprüfung für das Wach- und Sicherheitsgewerbe anmelden
Zur Sachkundeprüfung für das Wach- und Sicherheitsgewerbe anmelden
Bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung ausgeübt werden.
Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein
- Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
- Fahrlehrerlaubnis für die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfung anerkennen lassen
- Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung
- Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
- Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel: +49 431 5194-0Fax: +49 431 5194-234E-Mail: infothek[at]kiel.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel: +49 431 5194-0Fax: +49 431 5194-234E-Mail: infothek[at]kiel.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein