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Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Kurztext

  • Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
  • Betroffene Person muss
    • nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
    • die deutsche Staatsangehörigkeit haben
  • zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden

 

Personalausweisbehörde

 

Antragstellung bei der Behörde:

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Meldebehörde.
  • Sie erscheinen persönlich oder lassen sich gegebenenfalls vertreten, um den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht zu stellen, da die betreffende Person dauerhaft behindert ist und sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann.
  • Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter prüft die ärztlichen oder sonstigen Nachweise zur dauerhaften Behinderung sowie die Voraussetzungen für die Befreiung.
  • Angaben zur betroffenen Person werden aufgenommen und geprüft.
  • Der Antrag wird im Melderegister dokumentiert und zur Entscheidung weiterbearbeitet.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Antragstellung sowie Informationen zu den weiteren Schritten und zur Entscheidung über die Befreiung.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Prüfen Sie auf der Internetseite Ihrer Meldebehörde, ob ein Onlinedienst für die Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen können, angeboten wird.
  • Wenn ein Onlinedienst verfügbar ist, melden Sie sich mit einem hoheitlichen Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID) an (zum Beispiel Personalausweis oder eID-Karte).
  • Wählen Sie den entsprechenden Onlinedienst zur Befreiung von der Ausweispflicht aus.
  • Füllen Sie das digitale Formular aus und geben Sie die erforderlichen Angaben zur betroffenen Person sowie gzu ihrer Vertretung an.
  • Laden Sie Nachweise über die dauerhafte Behinderung oder weitere Unterlagen hoch.
  • Nach Prüfung aller Angaben senden Sie den Antrag elektronisch an die Behörde.
  • Die Meldebehörde nimmt den Antrag entgegen, prüft die Unterlagen und verarbeitet die Informationen im Melderegister.
  • Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die den Eingang Ihres Antrags bestätigt und Sie über die weiteren Schritte und den Entscheidungsprozess informiert.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
  • wenn Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
  • bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
    • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
    • Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

 

§ 1 Absatz 3 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Rechtsbehelf

Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de

Frau Sophia Dirks

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Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 14 - 16

Frau Kathrin Kretzschmar

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

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Herr Alexander Schütte

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

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Frau Regina Wenner

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

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Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 14


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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