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Straßenverkehr ist die häufigste Ursache für Lärm in Deutschland. Aktiver oder passiver Lärmschutz schützt Sie vor Straßenverkehrslärm im Zuge öffentlicher Straßen.

Lauter Straßenverkehr beeinträchtigt Ihre Lebensqualität und kann Auswirkungen auf Ihre Gesundheit haben. Deshalb ist es wichtig, bei der Planung sowie dem Bau einer neuen Straße und auch bei bestehenden Straßen für guten Lärmschutz zu sorgen. So werden Menschen vor Verkehrslärm geschützt.

Es gibt zwei Möglichkeiten: die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung.

Die Lärmvorsorge ist eine Verpflichtung. Sie soll verhindern, dass beim Bau oder bei großen Änderungen von Straßen zu viel Verkehrslärm entsteht. Es gibt zwei Arten von Schutz:

  • Aktiver Lärmschutz, zum Beispiel Lärmschutzwände.
  • Passiver Lärmschutz, zum Beispiel bauliche Verbesserungen in Schlaf- und Kinderzimmern.

Ob aktiver oder passiver Lärmschutz umgesetzt wird, wird nach Verhältnismäßigkeit entschieden

Die Lärmsanierung hat das Ziel, die Lärmbelastung an bestehenden Bundesstraßen zu minimieren. Sie haben kein Rechtsanspruch auf Lärmsanierung. Die Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes. Eine Lärmsanierung ist möglich, wenn ausreichend Geld im Bundeshaushalt zur Verfügung steht. Sie wird durchgeführt, wenn der Verkehrslärm die vom Bund festgelegten Grenzwerte überschreitet. Dabei wird die jeweilige Gebietskategorie berücksichtigt, zum Beispiel Wohngebiet oder Mischgebiet. Für Lärmsanierungen an bestehenden Landesstraßen stehen in Schleswig-Holstein derzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung.

Die Berechnung der Lärmbelastung durch Straßenverkehrsgeräusche erfolgt am sogenannten Immissionsort (meist die Hauswand) Dafür wird ein Beurteilungspegel ermittelt. In die Berechnung fließen verschiedene Faktoren wie zum Beispiel die Verkehrsstärke inklusive des Schwerverkehrsanteils tags/nachts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, der Straßenbelag, (Gebäude-)Reflexionen, Ampeln, der Abstand zur Straße und die (Gelände-)Topographie ein.

Wenn ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, können bauliche oder straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Bauliche Lärmschutzmaßnahmen unterscheiden sich in aktiven und passiven Lärmschutz. Aktiver Lärmschutz kann zum Beispiel eine Lärmschutzwand oder -wall sein. Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wird die Ausbreitung des Lärms von der Quelle verhindert. Passiver Lärmschutz beinhaltet bauliche Verbesserungen in schutzbedürftigen Räumen (zum Beispiel Wohn- und Schlafräume, Kinder- und Gästezimmer) von bestehenden Gebäuden. Gewerblich genutzte Räume zählen nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Passive Lärmschutzmaßnahmen reduzieren die Einwirkung des Lärms im Innenraum.

Wenn es technisch möglich und finanziell sinnvoll ist, sollen aktive Lärmschutzmaßnahmen bevorzugt werden. Passive Lärmschutzmaßnahmen werden eingesetzt, wenn aktive Maßnahmen zu teuer sind oder trotz aktiver Anlagen noch Lärmüberschreitungen am Gebäude bestehen.

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können zum Einsatz kommen, wenn die in den entsprechenden Richtlinien festgelegten Richtwerte überschritten werden. Es gibt jedoch keine Pflicht, solche Maßnahmen anzuordnen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der örtlichen Verkehrsbehörde (nicht beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr). Darum müssen Anträge oder Forderungen an die zuständige Verkehrsbehörde gerichtet werden.

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können Verkehrslenkungen, zielführende Ampelschaltungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverbote beinhalten. Sie sollen jedoch kein Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche Maßnahmen sein.

Kurztext

  • Zwei Möglichkeiten des Lärmschutzes:
    • Lärmvorsorge bei neuen oder grundlegend geänderten Straßen
    • Lärmsanierung bei bestehenden Straßen
  • Lärmvorsorge:
    • gilt bei Neubau oder großer Änderung einer Straße
    • Anspruch auf Schutz, wenn Lärmwerte überschritten werden
    • Mögliche Maßnahmen: aktiver oder passiver Lärmschutz
  • Lärmsanierung:
    • gilt bei bestehenden Straßen
    • kein gesetzlicher Anspruch, aber freiwillige Maßnahmen möglich
    • Voraussetzung: Lärm überschreitet bestimmte Auslösewerte
    • Maßnahmen: aktiv, wenn verhältnismäßig, ansonsten passiver Lärmschutz
  • Verkehrslärm wird berechnet, nicht vor Ort gemessen
    • Vor Ort Messungen ungeeignet, da nur bestimmter Zeitpunkt erfasst wird > Verkehrsbelastung ist nicht repräsentativ, störende Nebengeräusche
  • Aktiver Lärmschutzanlagen
    • Lärmschutzwand
    • Lärmschutzwall
    • lärmarmer Straßenbelag
  • Passiver Lärmschutz
    • bauliche Verbesserungen an dem betroffenen Wohngebäude (z.B. Schallschutzfenster, Lüfter, nachträgliche Dämmung des Daches)
  • Räume mit Anspruch auf passiven Lärmschutz
    • Schutzbedürftig:
      • Wohn- und Schlafräume
      • Kinder- und Gästezimmer
    • Nicht schutzbedürftig (kein Anspruch):
      • Gewerbliche Räume (Büros, Praxen, Labore)
      • Räume in Hotels oder Pensionen

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

 

Ablauf der passiven Lärmschutzmaßnahmen an Wohngebäuden:

  • Betroffene Straßenabschnitte, die unter die Lärmsanierung fallen, werden ermittelt.
  • Durch eine Berechnung wird geprüft, welche Wohngebäude vom Lärm betroffen sind.
  • Die betroffene Eigentümerin oder der betroffene Eigentümer wird daraufhin vom Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV.SH) kontaktiert und über die Entschädigungsmöglichkeit informiert.
  • Der LBV.SH benötigt eine Rückmeldung (schriftlich oder mündlich), dass die Eigentümerin oder der Eigentümer Schallschutzmaßnahmen an dem Wohngebäude durchführen möchte.
  • Anschließend wird ein Ortstermin mit dem LBV.SH vereinbart. Dabei werden eine Gebäudeaufnahme und Ortsbesichtigung durchgeführt. Es werden die Nutzung der jeweiligen Räume mit deren Abmessungen erfasst und die Schalldämmmaße der vorhandenen Außenbauteile (Fenster, Dach und so weiter) festgestellt.
  • Danach werden die erforderlichen Maßnahmen berechnet. Der LBV.SH teilt der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit, welche Schallschutzmaßnahmen gefördert werden können (zum Beispiel Schallschutzfenster oder eine Dachdämmung).
  • Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sich für die Durchführung der geförderten Maßnahmen entscheidet, müssen die eingeholten Angebote dem LBV.SH zur Prüfung vorgelegt werden

Anschließend wir eine Vereinbarung zwischen dem LBV.SH und der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer abgeschlossen. Die Vereinbarung enthält die Maßnahmen, die erforderlichen Schalldämmmaße und die Höhe der voraussichtlichen Erstattung.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Lärmsanierung an Bundesstraßen:

  • Ihr Objekt ist besonders hohem Verkehrslärm ausgesetzt.
  • Ihr Objekt liegt in einem schützenswerten Wohnbereich.
  • Es werden bestimmte Auslösewerte überschritten.
  • Es handelt sich um schutzbedürftige und zum dauerhaften Aufenthalt bestimmte Räume wie zum Beispiel Wohn- und Schlafräume, Kinder- und Gästezimmer.

Zu den nicht schutzbedürftigen Räumen zählen gewerblich genutzte Räume (Büro-, Praxis- oder Laborräume) sowie Aufenthalts- und Schlafräume in Übernachtungs- und Beherbergungsbetrieben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Lärmsanierung an Bundesstraßen wird anhand einer Prioritätenliste abgearbeitet. Das heißt: Abschnitte mit vielen betroffenen Personen werden zuerst bearbeitet, Abschnitte mit weniger Betroffenen später.

Sobald konkrete förderungsfähige Lärmsanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden durchgeführt werden können, dauert der Vorgang circa. sechs bis neun Monate. Entscheidend ist hier die Verfügbarkeit von qualifizierten Handwerksbetrieben.

Aufgrund der Vielzahl von Maßnahmen ist es dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr leider nicht immer möglich den Vorstellungen und Wünschen der Betroffenen zeitlich gerecht zu werden.

 

Bei der Lärmvorsorge werden die Kosten in voller Höhe erstattet.

Bei der Lärmsanierung werden Ihnen die Kosten zu 75 % für entschädigungsfähige Maßnahmen des passiven Lärmschutzes erstattet. Zu den entschädigungsfähigen Maßnahmen zählen insbesondere Lärmschutzfenster und Lüfter sowie eine Verstärkung von Teilbereichen der Dachfläche.

 

  • Angebote der Unternehmen (für die geplanten erstattungsfähigen Schallschutzmaßnahmen am Objekt)
  • Vereinbarung zwischen den Eigentümern und dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (wird seitens des LBV.SH aufgestellt) Rechnungen der Unternehmen für die durchgeführten Schallschutzarbeiten

 

  • In den Ortsdurchfahrten sind die Gemeinden in der Regel mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern selbst für die Landesstraßen zuständig, für die Bundesstraßen sind sie es bei mehr als 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
  • Seit dem 01.01.2021 gehören die Bundesautobahnen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, sondern zur Autobahn GmbH des Bundes.
  • Viele Menschen wünschen sich eine Lärmmessung vor Ort, doch es gibt, neben den gesetzlichen Vorgaben, gute Gründe dagegen. Eine Messung zeigt nur eine Momentaufnahme. Sie erfasst nur den Verkehr, der genau während der Messzeit an diesem Ort fährt.
    Diese Verkehrsmenge ist zufällig und meist nicht repräsentativ. Zum Beispiel kann sie deutlich geringer sein als der tatsächliche Durchschnitt. Außerdem werden bei einer Messung auch alle anderen Umgebungsgeräusche mit erfasst, zum Beispiel Vogelgezwitscher, Musik oder Wind.
    Bei neuen oder geänderten Straßen kann der Verkehrslärm zudem noch gar nicht gemessen werden, weil die Straße noch nicht existiert oder sich erst im Umbau befindet.
  • Das BImSchG schützt im Kontext Straße die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Lärm, Luftverunreinigungen und ähnlichen Einflüssen.
  • Dazu legt das BImSchG Grenzwerte und Voraussetzungen fest, um negative Folgen für Umwelt und Gesundheit zu vermeiden oder zu minimieren.
  • Die 16. BImSchV legt fest, wann Ansprüche auf Lärmschutz ausgelöst werden. Sie gibt den Anwendungsbereich an und gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen.
  • Außerdem legt die 16. BlmSchV die im Rahmen ihres Geltungsbereiches (Lärmvorsorge) geltenden Immissionsgrenzwerte fest und beinhaltet die wichtige Aussage, dass die Beurteilungspegel zu berechnen sind.
  • Die VLärmSchR 97 vereinen in sich die Regelungen der 16. BImSchV (Lärmvorsorge) und der 24. BImSchV (Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden) und ergänzen sie mit Regelungen zum Schallschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung).
  • Die VLärmSchR 97 gelten für:
    • bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Schutz vor Verkehrslärm bei der Planung (Lärmschutz durch Planung)
    • beim Bau neuer Straßen oder bei der wesentlichen Änderung bestehender Straßen (Lärmvorsorge)
    • bei der nachträglichen Minderung von Lärmbelastungen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung)
    • für Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen

 


Ansprechpartner

Mercatorstraße 9 24106 Kiel
Tel: 0431 3830Fax: 0431 383-2754E-Mail: gst[at]lbv-sh.landsh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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