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Sie brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren? Diese können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren möchten, aber noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, die mindestens 2 Jahre dauert.

Sie sollten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.

Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu zwei Wochen möglich.

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie:

  • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen
  • einen Schulabschluss haben, der Ihnen einen Hochschulzugang ermöglicht oder einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ist befristetet. Sie kann maximal für bis zu 9 Monate erteilt werden.

Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren wollen, aber noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungssuche erhalten
  • sie müssen:
    • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen,
    • die Lebensunterhaltssicherung nachweisen und
    • einen Schulabschluss, der sie zu einem Hochschulzugang berechtigt vorweisen oder
    • einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule vorweisen
  • die Aufenthaltserlaubnis ist befristetet Aufenthaltstitel. Sie wird höchstens für bis zu 9 Monate erteilt, Verlängerung ist ausgeschlossen
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie für Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen
  • für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

§ 17 Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

 


Ansprechpartner

Flensburger Straße 7 24837 Schleswig
Tel: +49 4621 878500E-Mail: migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.deWeb: www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Migration/


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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