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In Gemeinden mit ehrenamtlicher Verwaltung repräsentiert eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister die Gemeinde und ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung.

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister gehört neben der Gemeindevertretung oder Stadtvertretung zu den wichtigsten Organen der Gemeinde und werden von der Gemeindevertretung gewählt.

Zu den Aufgaben gehört der Vorsitz in der Gemeindevertretung, die Repräsentation der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen, das Treffen von Entscheidungen, die von der Gemeindevertretung übertragen werden, die gesetzliche Vertretung der Gemeinde, soweit keine gesetzliche Zuständigkeit des Amts besteht, und das Unterschreiben von Satzungen.

Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden haben meist keine eigene Verwaltung und gehören einem Amt an. Das Amt bereitet im Einvernehmen mit Ihnen die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und erledigt die Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde. Wenn die Gemeinde keinem Amt angehört, übernimmt eine andere Kommune diese Aufgaben.

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Gemeindevertretung beschließen, eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen. Die Gemeinde bleibt ehrenamtlich verwaltet und die Verwaltungsgeschäfte werden weiterhin vom Amt oder von der beauftragten Kommune erledigt.

Wenn die Gemeinde eigenes Personal hat, zum Beispiel in einer Kindertagesstätte oder im Bauhof, sind Sie deren Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Kurztext

  • Informationen zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister
  • Aufgaben, Zuständigkeiten und Rolle innerhalb der Gemeinde
  • Informationen für alle Bürgerinnen und Bürger frei zugänglich
  • Hinweise unter anderem:
    • persönliche Anliegen und Anträge über die zuständigen Stellen der Gemeinde oder des Amtes
    • unterschiedliche Fachbereiche je nach Thema eines Verfahrens
    • rechtliche Beratung wird nicht angeboten
    • keine Fristen, keine Kosten, keine Bearbeitungsdauer
  • zuständig: Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung

 

Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung

 

  • Für die Information über die Aufgaben einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein besonderes Verfahren notwendig.
  • Sie können sich jederzeit an die Gemeinde wenden oder die bereitgestellten Veröffentlichungen nutzen.

Voraussetzungen

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsdauer. Informationen zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister stehen unmittelbar zur Verfügung.

 

§ 50 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH)

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist nur möglich, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wird oder eine Entscheidung getroffen wird, gegen die Sie sich rechtlich wehren können.

Da es sich hier lediglich um frei zugängliche Informationen über Aufgaben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister handelt, entsteht kein Verwaltungsakt und damit auch kein Rechtsbehelf.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen Ihnen ausschließlich einen Überblick über die Aufgaben und Zuständigkeiten der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters geben.

Wenn Sie ein persönliches Anliegen, einen Antrag oder eine Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen der Gemeinde oder des Amtes.

Für Fragen zu konkreten Verwaltungsverfahren können je nach Thema unterschiedliche Fachbereiche verantwortlich sein.

Bei Fragen zu örtlichen Regelungen, Satzungen oder Beschlüssen können Sie sich jederzeit an die Gemeindeverwaltung wenden. Eine rechtliche Beratung erfolgt im Rahmen dieser Informationen nicht.

 


Ansprechpartner

Tannenweg 1 24980 Schafflund
Tel: 04639 700Fax: 04639 70-30E-Mail: info[at]amt-schafflund.deWeb: www.amt-schafflund.de/


Flensburger Straße 7 24837 Schleswig
Tel: 04621 87-0E-Mail: pfsl.wahlen[at]schleswig-flensburg.deWeb: www.schleswig-flensburg.de/


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

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Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
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Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

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Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Terminbuchung online für das Standesamt

 

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

Bei den Bürgerbüros in Groß Wittensee und Borgstedt ist keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

(ohne vorherige Terminvereinbarung)