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Witwen und Witwer können bei vorliegender Berechtigung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung eine Abfindung erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Sie als Witwe oder Witwer können auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlungen erhalten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Die Wahlmöglichkeit gibt Hinterbliebenen eine erhöhte Entscheidungsfreiheit. Eine besondere Begründung für die Wahl der Abfindung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung, ob eine Abfindung angesichts der persönlichen Situation des oder der Hinterbliebenen angebracht oder sinnvoll ist, liegt allein in seiner oder ihrer Verantwortung, wobei auch im Rahmen des Fallmanagements eine Beratung hierzu stattfinden kann.

Die Abfindung beträgt EUR 126.600. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung erhalten. Grundvoraussetzung ist, dass die Schädigung bereits vor dem 01. Januar 2024 eintrat.

Die Abfindung beträgt EUR 62.742. Wenn der oder die verstorbene Geschädigte einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 hatte, dann beträgt die Abfindung EUR 94.113. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Kurztext

  • Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Bewilligung für Witwen und Witwer
  • Fördervoraussetzungen: Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales

 

Landesamt für soziale Dienste

 

Mit dem Antrag Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer prüft der Träger Ihren Anspruch beziehungsweise die entsprechende Höhe der Abfindungszahlung. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf eine Abfindung anstelle monatlicher Entschädigungsleistungen bestehen.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Witwe oder Witwer eines oder einer verstorbenen geschädigten Person.
  • Ihnen wurden die monatliche Entschädigungszahlungen vor weniger als einem Jahr bewilligt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

 

Der Antrag ist kostenlos.

 

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

Bewilligung einer monatlichen Entschädigungszahlung vor weniger als einem Jahr

 

§ 86 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

§ 148 Absatz 6 bis 8 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

 


Ansprechpartner

Große Burgstraße 4 23552 Lübeck, Hansestadt
Tel: +49 451 14060Fax: +49 451 1406499E-Mail: post.hl[at]lasd.landsh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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