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Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit beantragen.

Direkt online beantragen:

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert? Dann können Sie eine Abfindung der laufenden Rente beantragen. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierbei spielen unter anderem Ihr Alter zur Zeit des Unfalls und die seit dem Unfall vergangene Zeit eine Rolle.

Mit einer Abfindung erlischt Ihr Rentenanspruch dann grundsätzlich auf Lebenszeit.

Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.

Verschlimmert sich im späteren Verlauf Ihr Gesundheitszustand in Folge des Versicherungsfalls, kann Ihr Rentenanspruch für diesen Teil der Verschlimmerung aufleben.

Kurztext

  • Abfindung einer Rente für gesetzlich Unfallversicherte bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert Bewilligung
  • laufende Rente wegen Folgen von Unfall oder Berufskrankheit kann mit einer Einmalzahlung abgefunden werden
  • bei einer Rente aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent sind nur wenige Voraussetzungen zu erfüllen
  • eine Abfindung ist nicht möglich, wenn
    • keine Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt wird, also die Zahlung im Bescheid zeitlich begrenzt ist
    • und/oder kein Dauerzustand vorliegt, also zu erwarten ist, dass der Gesundheitszustand nicht dauerhaft besteht
  • die Höhe der Abfindungssumme ergibt sich aus dem Kapitalwert, dessen Berechnung die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt
  • Kapitalwert bestimmt sich unter anderem nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: keine
  • Meldung online oder per Post
  • zuständig:
    • für Versicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für Versicherungsfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen: Unfallkassen (regional gegliedert)

 

Sie können die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent ist online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:

  • Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen,
  • nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt,
  • Ihnen ohne die Rente genug Einkommen zum Leben bleibt,
  • Sie einen Antrag auf Abfindung stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

§ 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch . Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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