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Artenschutz: Meldepflicht, Verbote

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, z.B. Papageien, hält muss Zu- und Abgänge melden.

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält muss Zu- und Abgänge melden.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

Geschützte Tierarten dürfen weder gefangen, verletzt, getötet, noch auf andere Weise beeinträchtigt oder gestört werden.

 

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

 

Die Meldung muss 4 Wochen nach Erwerb der Tiere erfolgen.

 

Keine

 

Herkunftsnachweise der Tiere.

Die Meldung der Zu- oder Abgänge kann schriftlich oder per Fax erfolgen.

 

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV).

BNatSchG

BArtSchV

 

Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist zum Beispiel mit Hilfe des Wissenschaftlichen Informationssystems zum Internationalen Artenschutz (WISIA) beim Bundesamtes für Naturschutz möglich.

WISIA

 

Ansprechpartner

Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0Fax: +49 4347 704-02Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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