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Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie deren Aufhebung beantragen.

Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.

Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel:

  • Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
  • Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
  • Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.

Kurztext

  • Aufhebung einer Lebenspartnerschaft kann beantragt werden
    • Antragstellende müssen sich rechtsanwaltlich vertreten lassen
    • nicht antragstellende Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will
  • Lebenspartnerschaft kann erst aufgehoben werden, wenn
    • beide Personen der Lebenspartnerschaft seit einem Jahr getrennt leben und die Aufhebung beantragen oder
    • die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner zustimmt
    • die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und die Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann
    • eine Person die Aufhebung beantragt und die Personen in der Lebenspartnerschaft seit mindestens 3 Jahren getrennt leben
    • ein Härtefall vorliegt, der das weitere Zusammenleben unzumutbar macht

 

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

Zuständige Stelle

  • Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

 

  • Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
    • Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
  • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
  • Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
    • In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.

Voraussetzungen

  • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
  • Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
  • Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
  • die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

 

  • Aufhebungsantrag
  • Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
  • gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
  • gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Reeperbahn 45 - 47 24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 715-3Fax: +49 4351 715-480E-Mail: verwaltung[at]ag-eckernfoerde.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGEckernfoerde

Postanschrift: Postfach 110724331Eckernförde



Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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