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Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Direkt online beantragen:

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen:
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
  • Genehmigungsfähige Ausnahmen sind:
    • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr)
    • besondere Verhältnisse (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung), die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr) oder
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann (ein Sonntag im Jahr).
  • Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
  • zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz

 

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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