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Die Betreuungsverfügung dient der selbstbestimmten Vorsorge im Fall einer erforderlichen rechtlichen Betreuung. Sie gewährleistet, dass Ihre persönlichen Wünsche hinsichtlich der Betreuung berücksichtigt werden.

Wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten allein zu regeln, kann das Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine rechtliche Betreuung anordnen. Durch die eigene Handlungsunfähigkeit wird es nötig, dass eine andere Person für Sie handelt. Durch die Betreuungsverfügung können Sie für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit Ihre Interessen vorab absichern.

Sie können festlegen, wer als Betreuungsperson eingesetzt werden soll und wer nicht. Das Gericht ist an Ihre Wünsche gebunden, sofern sie Ihrem Wohl nicht widersprechen.

Darüber hinaus können Sie in der Betreuungsverfügung persönliche Wünsche und Vorgaben für den Betreuungsfall festhalten. Dazu gehört beispielsweise der Erhalt Ihres gewohnten Lebensstandards oder die Nutzung Ihres Vermögens dafür. Sie können auch festlegen, in welchem Pflegeheim Sie untergebracht werden möchten oder wer Sie pflegen soll, falls Sie pflegebedürftig werden.

Diese Regelungen hängen von Ihrer persönlichen Situation ab. Formulieren Sie Ihre Wünsche klar, um eine bestmögliche Umsetzung zu gewährleisten.

Verfassen und unterschreiben Sie Ihre Betreuungsverfügung schriftlich unter Angabe von Ort und Datum.

Eine (jährliche) Aktualisierung durch Ihre Unterschrift mit Datumsangabe, eventuell unter Zeugen, kann die Gültigkeit Ihrer Verfügung sicherstellen. Dies erleichtert dem Gericht die Beurteilung, ob die Verfügung Ihrem aktuellen Willen entspricht. Eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, kann jedoch die Akzeptanz der Betreuungsverfügung erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder eine Notarin/einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.

Kurztext

  • Betreuungsverfügung:
    • Vorsorge für rechtliche Betreuung
    • Schriftliche Verfügung mit Unterschrift und Datum
  • Eigene Wünsche festlegen
  • Betreuungsperson:
    • Auswahl und Ausschluss möglich
  • Gericht berücksichtigt Wünsche
  • Persönliche Vorgaben, wie zum Beispiel:
    • Lebensstandard erhalten
    • Pflegeheim oder Pflegeperson wählen
  • Regelmäßige Aktualisierung empfohlen
  • Beglaubigung:
    • Nicht zwingend, aber hilfreich
    • durch Behörde oder Notar möglich

 

Zuständige Betreuungsbehörde der Kreise und kreisfreien Städte

Liste der Betreuungsgerichte in Schleswig-Holstein

 

Wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung beglaubigen wollen:

  • Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel

 

Für die Beglaubigung benötigen Sie:

  • Betreuungsverfügung im Original
  • Personalausweis oder Reisepass

 

Sie sollten die Betreuungsverfügung so aufbewahren, dass Sie und Ihre Angehörigen jederzeit Zugriff darauf haben. Zudem ist es wichtig, die gewünschte Betreuungsperson über die Betreuungsverfügung und deren Auffindeort zu informieren. Sollten Sie eine Betreuungsverfügung besitzen, sind Sie verpflichtet, diese beim Betreuungsgericht abzugeben, sobald Sie von einem entsprechenden Verfahren erfahren.

Sie können Ihre Betreuungsverfügung gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren und dabei den Ort der Verwahrung des Originals angeben.

 


Ansprechpartner

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Tel: +49 4351 715-3Fax: +49 4351 715-480E-Mail: verwaltung[at]ag-eckernfoerde.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGEckernfoerde

Postanschrift: Postfach 110724331Eckernförde



Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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