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Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Anerkennung von Aus- und Fortbildungsstellen

Wer als Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation/Weiterbildung anbieten möchte, benötigt eine Anerkennung als Ausbildungsstätte.

Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung.

Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein. Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.

Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus),
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und hierfür von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt sind und
  • Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer.

Wenn Ihre Ausbildungsstätte jedoch zu keiner der oben genannten Gruppen gehört benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

 

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Fachliche Eignung des Trägers,
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern (in der Regel soll ein Ausbilder nicht mehr als 36 Personen unterrichten),
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung,
  • gegebenenfalls Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

 

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für die Ausbilder,
  • alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien,
  • Qualifikationsnachweise der Ausbilder (zum Beispiel Kopie des Fahrlehrerscheins),
  • Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung,
  • Auflistung, wie oft die Kurse stattfinden, wie viele Personen daran teilnehmen und wie viele Ausbilder dafür eingesetzt werden sollen,
  • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen.

Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, in dem jeder vorgesehene Schulungsraum anzugeben ist.

 

  • § 7 Abs. 2 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG),
  • Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§ 7 BKrFQG

BKrFQV

GebOSt

 

Ansprechpartner

Mercatorstraße 9 24106 Kiel
Tel: 0431 3830Fax: 0431 383-2754E-Mail: bkf[at]lbv-sh.landsh.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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