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Betäubungsmittel: Anbau, Herstellung, Handel - Erlaubnis

Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen handeln möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wenn Sie Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

 

An das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

 

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.

 

Es fallen Gebühren gemäß Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ist in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 7 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) beizufügen.

 

  • § 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG),
  • Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).

§ 3 BtMG

BtMKostV

 

Eine Erlaubnis für die in Anlage I Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel kann die zuständige Stelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

 

Ansprechpartner

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn, Stadt
Tel: +49 228 99307-0Fax: +49 228 99307-5207Web: www.bfarm.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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