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Wenn Sie als praxisanleitende Person für Medizinische Technologinnen und Technologen in der Laboratoriumsanalytik tätig werden möchten, müssen sie die Anerkennung Ihrer Eignung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Sie möchten als Praxisanleitung von Medizinischen Technologinnen und Technologen in der Laboratoriumsanalytik tätig werden? Dann benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer Eignung.

Mit der Anerkennung Ihrer Eignung können Sie Auszubildende in ihrem Berufsalltag begleiten und fachlich unterstützen.

Kurztext

  • Anerkennung der Eignung zur Praxisanleitung von Medizinischen Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik erforderlich

 

Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)

 

Den Antrag auf Anerkennung für Ihre Eignung zur Praxisanleitung können Sie formlos per Post oder E-Mail vorlegen.

  • Reichen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Eignung bei der zuständigen Behörde ein und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Anerkennung Ihrer Eignung.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ beziehungsweise „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“
  • Sie verfügen über mindestens ein Jahr Berufserfahrung.
  • Sie haben eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert.
  • Sie können berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen können.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Nachweis der Berufserlaubnis (beglaubigte Kopie)
  • Kopie der Bescheinigung über berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden

 

§ 8 MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

 

Für Personen, die bereits zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 als Praxisanleiter tätig waren oder über die entsprechenden Kompetenzen verfügten, gilt ein Bestandsschutz. Diese Personen müssen nicht nachweisen, dass sie über die oben genannten Berufserfahrung und Zusatzqualifikation verfügen, um weiterhin als Praxisanleiter tätig zu sein. Allerdings müssen sie weiterhin eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzen.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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