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Sie möchten ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann müssen Sie sich zunächst als Adoptionseltern qualifizieren.

Die Auslandsadoption unterteilt sich in 2 Eignungsprüfungen: Die allgemeine Eignungsprüfung bei der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und die länderspezifische Eignungsprüfung bei einer Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.

Bei der allgemeinen Eignungsprüfung wird die Eignung der möglichen Adoptiveltern geprüft. Dabei geht es zum Beispiel um die Beweggründe für die Adoption, die Stabilität der Partnerschaft oder um gesundheitliche Aspekte.

Kurztext

  • Eignungsfeststellung von Adoptionsbewerber und Adoptionsbewerberinnen für eine internationale Adoption (allgemein) Feststellung
  • Erstberatung notwendig
  • Prüfung durch Gespräche und Unterlagen
  • Keine Garantie für eine Adoptionsvermittlung
  • Später: länderspezifische Prüfung
  • Zuständige Stelle: Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen (örtliche Adoptionsvermittlungsstelle für die allgemeine EIgnungsprüfung)

 

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) in Hamburg.

 

Sie melden sich bei einer Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslands-Adoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.

In persönlichen Gesprächen werden alle relevanten Themen rund um die Adoption besprochen.

Dieses Verfahren kann sich über mehrere Monate erstrecken. Erst nach einer Eignungsfeststellung durch das Jugendamt ist eine Adoption möglich.

Diese ist jedoch keine Garantie, dass es tatsächlich zu einer Adoptionsvermittlung kommt.

Voraussetzungen

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.

Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.

Sie müssen für eine Adoption geeignet sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Adoptionsvermittlungsstelle hat keine Frist, in der über die Eignung entschieden werden muss. Es gibt auch nach einer positiven Eignungsprüfung keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

 

Für die Eignungsfeststellung müssen Unterlagen eingereicht werden, die dann von. der Adoptionsvermittlungsstelle überprüft werden. Dies wird in einer Beratung vorab besprochen.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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