Arbeiten in Druckluft anzeigen
Arbeiten in Druckluft anzeigen
Die Ausführung von Arbeiten in Druckluft muss bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen wollen, müssen Sie dies nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (DruckLV) der zuständigen Behörde anzeigen.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
In der Anzeige sind anzugeben:
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
- der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters,
- der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 DruckLV beauftragten Arztes,
- die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
- der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,
- die zu erwartenden Bodenverhältnisse.
Der Anzeige sind als Unterlagen beizufügen:
- eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 DruckLV und des nach § 20 Abs. 2 DruckLV vorgesehenen Merkblatts,
- einen Lageplan der Arbeitsstelle,
- eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
- Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
- Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 DruckLV (Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen).
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennung von psychotherapeutischen Weiterbildungsbezeichnungen in beruflichen Bereichen
- Beratung zu Arbeitsschutzpflichten für Arbeitgeber beantragen
- Berufsausbildung: Löschung des Ausbildungsverhältnisses
- Kündigungsschutz für werdende Mütter
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt
Tel: 0451 317501-0Fax: 0451 31701-210E-Mail: arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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