Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Ihr Krankenhaus erhält eine Zulassung, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen wird. Die Aufnahme können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Krankenhäuser werden unter anderem durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen. Krankenhausbehandlungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur Plankrankenhäuser Anspruch auf Fördermittel des Bundeslandes für Investitionen.
Die Bundesländer sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür, dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Es gibt 2 Entscheidungsstufen:
- Um in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, muss in der ersten Stufe ein Nachweis für die Erfüllung der folgenden Qualifikationsmerkmale erbracht werden:
- Bedarfsgerechtigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Qualität
- Wirtschaftlichkeit
- Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
- die regionale Erreichbarkeit
- das Spektrum an Disziplinen
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Kurztext
- Zulassung von Krankenhäusern durch die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Bundesländer (Planungshoheit der Länder)
- Krankenhausbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
- nur Plankrankenhäuser haben Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
- Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt per Feststellungsbescheid
- Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan ist die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale:
- Bedarfsgerechtigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Qualität
- Wirtschaftlichkeit
- Entsprechen mehr Krankenhäuser den Qualifikationsmerkmalen als zur Abdeckung des Landesbedarfs notwendig, werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
- die regionale Erreichbarkeit und
- das Spektrum an Disziplinen
Ministerium für Justiz und Gesundheit
- Das Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde/dem zuständigen Ministerium
- Die zuständige Behörde/das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
- Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde/das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den/aus dem jeweiligen Krankenhausplan
- Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses
Voraussetzungen
- Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Qualifikationsmerkmale erfüllen:
- Bedarfsgerechtigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Qualität
- Wirtschaftlichkeit
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Keine
- Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, gegebenenfalls der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages/Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen/umgesetzt werden soll, gegebenenfalls Angaben zur notwendigen personellen/apparativen Ausstattung etc.
- Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium/der zuständigen Behörde zu klären sind
§ 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
es gibt keine Hinweise / Besonderheiten
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Tel: +49 431 988-0Fax: +49 431 988-3870E-Mail: Poststelle[at]jumi.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/II/ii_node.html
Postanschrift: Postfach 714524171Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Öffnungszeiten
Sozialamt & Standesamt
Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Owschlag (Bürgerbüro)
Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr
Bei den Bürgerbüros in Groß Wittensee und Borgstedt ist keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.