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Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis

Wer Luftfahrer / Luftfahrerinnen ausbilden möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.

Voraussetzungen:

Zugangsvoraussetzungen gem. EASA Teil-FCL.915.FI:

  • Flugerfahrung 200 Std., davon als PPL-Inhaber 150 Std. als PIC, als CPL- oder ATPL-Inhaber 100 Std. als PIC
  • Nachweis der theoretischen Kenntnisse CPL(A)
  • Mindestens 30 Std auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, davon 5 Stun-den innerhalb von 6 Monaten vor der Auswahlprüfung
  • Mindestens 10 Std. Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens 5 Std. Instru-mentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II
  • Mindestens 20 Std. Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit 2 Zwischenlandungen auf vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
  • Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung erfolgreiche Durchführung einer Auswahlprüfung, basierend auf der Befähigungsüberprüfung mit FI-Lehrer, schulin-terne Durchführung möglich.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.

 

An das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

 

35,00 Euro bis 380,00 Euro.

 

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nebst Nachweisen der Erfüllung der Voraussetzungen.

 

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

 

Ansprechpartner

38144 Braunschweig
Tel: +49 531 2355-115Fax: +49 531 2355-710Web: www.lba.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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