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Freiwilliger Wehrdienst (FWD)

Freiwillioger Wehrdienst kann ab einem Alter von 18 Jahren für die Dauer von 1 - 23 Monaten absolviert werden.

Die Wehrpflicht ist seit 1. Juli 2011 bis auf weiteres ausgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt bietet die Bundeswehr interessierten jungen Frauen und Männern ab einem Alter von 18 Jahren einen freiwilligen Dienst für die Dauer von 1 bis 23 Monaten an.

Freiwillig Wehrdienst Leistende erhalten einen Wehrsold und einen Wehrdienstzuschlag.
Zusätzlich können während dieser Zeit Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

Zu diesen Leistungen zählen:

  • Allgemeine Leistungen (§ 5 USG),
  • Überbrückungsgeld (§ 5a USG),
  • besondere Zuwendung für den Monat Dezember (§ 5b USG),
  • Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c USG),
  • Einzelleistungen (§ 6 USG),
  • Sonderleistungen, zum Beispiel Krankenhilfe, Bestattungskosten, Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, (§ 7 USG),
  • Mietbeihilfe (§ 7a USG),
  • Wirtschaftsbeihilfe, zum Beispiel für Inhaber von Gewerbebetrieben, (§ 7b USG).

 

  • An die für Sie zuständige regionale Beratungsstelle der Bundeswehr,
  • an die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn es um die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz geht.

Regionale Beratungsstellen der Bundeswehr

 

Weitere Informationen zum Freiwilligen Wehrdienst und zur Neuausrichtung der Bundeswehr finden Sie auf den folgenden Seiten:

Freiwilliger Wehrdienst (FWD)

Neuausrichtung der Bundeswehr

 

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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