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Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen

Sie können ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben. Diese Auskünfte können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erhalten.

Das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.

Auskünfte aus dem Verzeichnis können Ihnen auf Anfrage erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:

  • Angaben zur Firma
  • Vor- und Familienname des eingetragenen Betriebsinhabers/Handwerkers, oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
  • Art des eingetragenen Handwerks
  • Anschrift der gewerblichen Niederlassung.

Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, wird Ihnen die Auskunft zur Verfügung gestellt. Als Auskunftsempfänger dürfen Sie diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Kurztext

  • Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes - Auskunft.
  • Jeder, mit berechtigtem Interesse kann eine Auskunft beantragen.
  • Ein berechtigtes Interesse hat jeder, der ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgt (zum Beispiel Zulieferer oder Auftraggeber).
  • Nach Prüfung des Antrages durch die Handwerkskammer wird die Auskunft erteilt, sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht.
  • zuständige Behörde: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Hauptsitz des Handwerksbetriebs ist.

 

Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.

Handwerkskammer

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.

Handwerkskammer

 

  • Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
  • Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer die Auskunft.
  • Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Voraussetzungen

  • Berechtigtes Interesse

Sie können ein berechtigtes Interesse haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen, zum Beispiel wenn Sie ein Zulieferer sind, der wissen möchte, wer Inhaber eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.

 

  • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
  • Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).

 

  • Antrag auf eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle (nach § 6 Abs. 2 HwO)

Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zum berechtigten Interesse des Antragsstellers glaubhaft machen.

  • Personaldokument

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten

Auskunft über notwendige Unterlagen erteilt die HWK.

 

§ 6 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

§ 6 Absatz 2 - 5 Handwerksordnung (HWO)

§ 19 Handwerksordnung (HWO)

 

  • Formulare: keine, formlos möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein

Was sollte ich noch wissen?

bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit

 

Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Johanniskirchhof 1-7 24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg

Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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