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Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf Antrag wieder zugelassen werden. Den Antrag auf Wiederzulassung können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf Antrag wieder zugelassen werden.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Kurztext

  • Kraftfahrzeug Zulassung wieder
  • ein abgemeldetes Fahrzeug kann jederzeit wieder angemeldet werden
  • mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen
  • bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder Erwerb eines abgemeldeten Gebrauchtfahrzeugs werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert
  • zuständig: zuständige Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt (richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters)

 

Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Kreises oder kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters.

 

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  • ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
  • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).

Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

 

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

 

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
    • alter Fahrzeugbrief oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
    • Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde.
  • ZB I oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel durch die Abmeldebescheinigung, die ZB I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung),
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde,
  • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
  • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, wird die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
  • Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd) gem. § 19 Abs. 3 StVZO zu prüfen.
  • Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen gem. § 19 Abs. 2 StVZO zu begutachten. Die über die Prüfung/Abnahme ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

Zusätzlich bei Beantragung

  • durch Vertreter:
    Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
  • der Zulassung auf Minderjährige:
    die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise.
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG):
    Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
  • für Vereine:
    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden.
  • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

 

Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 90524758Rendsburg

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Frau Nicole Biermann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

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+49 4331 202-651
+49 4331 202-205
zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.5

Frau Anja Dieckmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-205
zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.5

Frau Janine Dieckmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-656
+49 4331 202-205
zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.8

Herr Mario Kretschmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-646
+49 4331 202-205
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Etage: EG   |   Zimmer: 64.4

Frau Jutta Kuhr

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-647
+49 4331 202-205
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Etage: EG   |   Zimmer: 64.4

Frau Sonja Rathje

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-677
+49 4331 202-205
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Etage: EG   |   Zimmer: 64.3

Teichkoppel 72 24161 Altenholz
Tel: +49 431 320979-26Fax: +49 431 320979-22E-Mail: zulassungsbehoerde3[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

Mo., Do.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:00 Uhr
Di.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Fr.
07:00 - 11:00 Uhr

Rendsburger Straße 109 24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 66676-0Fax: +49 4351 66676-29E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 8.00-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr

Frau Manuela Meyer

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

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zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
Zimmer: 2

Frau Ulrike Mühlenbeck

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

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Zimmer: 2

Frau Silke Ost

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

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Zimmer: 3

Frau Yvonne Winzer

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

Fachdienst

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Zimmer: 4

Am Markt 17 24594 Hohenwestedt
Tel: +49 4871 36-5312Fax: +49 4871 36-536E-Mail: zulassungsbehoerde4[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

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Zutritt nur nach telefonischer Terminvereinbarung!

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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00-11:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

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Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

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