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Logopäde / Logopädin: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "Logopädin / Logopäde" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde/Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

 

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

 

  • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

§ 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG).

§ 2 LogopG

 

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein

 

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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