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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen

Wer die Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

 

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

 

  • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein

 

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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