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Wenn Sie eine Erlaubnis zur Teilnahme am legalen Betäubungsmittelverkehr besitzen, müssen Sie den Umfang Ihres Betäubungsmittelverkehrs regelmäßig melden.

Wenn Sie eine Erlaubnis besitzen, um am legalen Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen, müssen Sie zweimal pro Jahr den Umfang Ihres Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden. In der Meldung müssen Sie unter anderem getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge melden, die

  • hergestellt, ein- oder ausgeführt, erworben oder abgegeben wurde,
  • vernichtet wurde,
  • zu anderen Zwecken verwendet wurde oder
  • am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.

Wenn Sie ausschließlich Betäubungsmittel anbauen, dann müssen Sie nur einmal im Jahr Meldung erstatten. Dazu melden Sie getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge, die Sie beim Anbau je Anbaufläche gewonnen haben.

Sie sind meldepflichtig, solange Ihre Erlaubnis gültig ist beziehungsweise im jeweiligen Meldezeitraum gültig war. Auch wenn Sie trotz gültiger Erlaubnis nicht am Betäubungsmittelverkehr teilgenommen haben und keine Bestände aufweisen, müssen Sie dies in einer sogenannten Fehlanzeige melden.

Wenn Ihre Erlaubnis abläuft oder Sie darauf verzichten, müssen Sie eine Abschlussmeldung einreichen.

War eine Meldung fehlerhaft, können Sie eine Korrekturmeldung einreichen, um Ihre Angaben zu berichtigen.

Kurztext

  • Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr meldepflichtig
  • Halbjahresmeldungen bis zum 31.01. und 31.07. einreichen
  • bei Anbau von Betäubungsmitteln jährliche Meldung zum 31.01. nötig
  • Meldepflicht besteht, solange Erlaubnis gültig ist beziehungsweise im jeweiligen Meldezeitraum gültig war
  • auch bei Aussetzen der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr und fehlenden Beständen Meldung (Fehlanzeige) einzureichen
  • bei Beendigung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr Abschlussmeldung erforderlich

 

Sie können die Meldung für den legalen Betäubungsmittelverkehr online oder per Post beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einreichen.

Meldung online einreichen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie das Onlineformular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Wenn Sie die Meldung als Organisation, als Einzelunternehmen oder als selbstständig tätige Person einreichen, benötigen Sie ein ELSTER-Unternehmenskonto und ein ELSTER-Organisationszertifikat. Wenn Sie die Meldung als Privatperson einreichen, benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Onlinefunktion Ihres Personalausweises und ein BundID-Konto.
  • Laden Sie die erforderlichen ausgefüllten Meldeformblätter des BfArM als Datei hoch und senden Sie das Formular ab. Die Datei darf nicht größer sein als 10 Megabyte. Folgende Dateiformate werden akzeptiert:
    • PDF
    • PNG
    • JPEG
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben.
    • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben nachreichen oder Ihre Meldung korrigieren müssen.

Meldung per Post einreichen:

  • Laden Sie das Meldungsformular auf der Internetseite des BfArM herunter.
  • Drucken Sie die Formulare aus, unterschreiben Sie sie und senden Sie sie per Post an das BfArM.
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben.

Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben nachreichen oder Ihre Meldung korrigieren müssen.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Erlaubnis zum legalen Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM-Erlaubnis).
  • Bei Meldungen von Organisationen: Sie sind die für den legalen Betäubungsmittelverkehr verantwortliche Person, deren Vertretung oder ein Teil der Geschäftsführung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Meldung für das vergangene Kalenderhalbjahr jeweils bis zum 31.01. beziehungsweise 31.07. einreichen. Wenn Sie ausschließlich Betäubungsmittel anbauen, müssen Sie die Meldung für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31.01.einreichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Ihre Betäubungsmittel-Nummer (BtM-Nummer)
  • Ihre Meldung in Form der ausgefüllten Meldeformblätter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • bei Korrektur: Unterlagen zur Korrektur

 

§ 18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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