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Rechtsanwalt / Rechtsanwältin: Zulassung beim Bundesgerichtshof (BGH)

Wer als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt beim BGH tätig werden möchte, benötigt eine gesonderte Zulassung.

Als Rechtsanwalt beim BGH kann nur zugelassen werden,

  • wer das 35. Lebensjahr vollendet und
  • den Rechtsanwaltsberuf mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat sowie
  • durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof benannt wird.

Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, den Vorsitzenden der Zivilsenate sowie den Mitgliedern der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Ergebnis der Wahl mit. Dieses trifft unter den gewählten Bewerbern die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH.

Die Wahl zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof findet aufgrund von Vorschlagslisten statt. Diese können eingereicht werden durch

  • die Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern und die
  • Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof (RAK BGH).  

Die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof und nur dort zugelassen.  

 

An die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (RAK - BGH).

 

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH kann aufschiebend befristet werden. Die Zulassungsfrist durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll drei Monate nicht überschreiten.

 

§§ 164 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

§§ 164 ff. BRAO

 

Die Rechtsanwälte, die beim BGH zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer beim BGH. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz..

 

Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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