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Reiseausweis als Passersatz

Ein Reiseausweis kann in Ausnahmefällen als Passersatz unmittelbar vor Grenzübertritt von der Grenzbehörde ausgestellt werden.

Deutschen Staatsangehörigen, deren Grenzübertrittsdokumente zeitlich abgelaufen sind, kann in Ausnahmefällen - gemäß den Bestimmungen des Passgesetzes - von den Grenzbehörden noch unmittelbar vor Grenzübertritt ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.

Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens für drei Monate.

Der Reiseausweis als Passersatz ist ein amtliches Dokument, das eine Ausreise aus Deutschland und die anschließende Wiedereinreise ermöglicht. Es ist jedoch kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass und auch nicht mit einem vorläufigen Reisepass gleichzusetzen.

Andere Staaten sind zur Anerkennung der Passersatzpapiere nicht verpflichtet. Ihre Nutzung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zielland die Einreise mit diesen Passersatzpapieren nicht gestattet oder eine Luftverkehrsgesellschaft deswegen bereits die Mitnahme verweigert.

 

An die Grenzbehörde der Bundespolizei direkt an der (Staats-)Grenze.

 

Für die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz wird eine Gebühr von 8,00 Euro erhoben.

 

Abgelaufene Grenzübertrittsdokumente, zum Beispiel

  • Reisepass / vorläufigen Reisepass oder
  • Personalausweis / vorläufigen Personalausweis oder
  • Kinderreisepass / Kinderausweis.

 

Passgesetz (PaßG),
Verordnung zur Durchführung des Passgsetzes (Passverordnung - PassV).

PaßG

PassV

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundespolizei (BPOL).

BPOL - Ausstellung von Passersatzpapieren an der Grenze

 

Ansprechpartner

Raaberg 6 24576 Bad Bramstedt
Tel: +49-4192 502-0Fax: +49-4192 89 96 98Web: www.bundespolizei.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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