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Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung

Gewerblich Schädlinge bekämpfen darf nur, wer die entsprechende Sachkunde besitzt.

Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung dürfen sie nur ausüben, wenn Sie gegenüber der zuständigen Behörde unter anderem den Nachweis der Sachkunde erbracht haben.

Sachkundig ist zum Beispiel, wer den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltenden Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.

Die berufliche Umschulung mit anschließender Prüfung zum „geprüften Schädlingsbekämpfer" beziehungsweise zur "geprüften Schädlingsbekämpferin“ war bis 2004 möglich. Sei dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum/ zur Schädlingsbekämpfer/in. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin.

 

  • An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn es um die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer geht,
  • an eine einschlägige Fachschule, wenn es um den Erwerb der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpfung gemäß der "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523)" geht,
  • an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Veterinäramt), wenn es um eine tierschutzrechtliche Erlaubnis geht.

 

Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis sind keine Fristen vorgesehen.

 

Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr von 26,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Nachweise über die Sachkunde. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
  • § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.4.1.8 - VwGebV.

GefStoffV

§ 11 TierSchG

VwGebV

 

Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 90524758Rendsburg

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
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Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Herr Stefan Bork

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Leitung
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-182
+49 4331 202-568
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 119

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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