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Bezirksschornsteinfeger werden

Feuerstättenschau, Abnahme von Anlagen und Kehrbuchführung dürfen nur durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgeführt werden.

Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten.

Diese „Hoheitlichen Aufgaben“ sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.

Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden.
Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt.

 

  • Bezüglich der "Hoheitlichen Aufgaben" an Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Bezirksinhaber).
    Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr Bezirksinhaber ist, erteilt die Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt - als Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger/in - hierüber Auskunft.
  • Bezüglich der "nicht hoheitlichen Aufgaben" an einen Schornsteinfegerbetrieb.

Suche nach bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -fegern sowie nach Schornsteinfegerbetrieben

 

Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.

 

Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes oder nach der Baugebührenverordnung des Landes an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").

 

Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen.

 

  • Landesverordnung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwGZustBehV SH)
  • Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG),
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV),
  • Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV),
  • Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO),
  • Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO).

SchfHwGZustBehV SH

SchfHwG

LBO

1. BImSchV

EnEV

KÜO

FeuVO

 

Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.

BAFA - Schornsteinfegerregister / Schornsteinfegersuche

 

Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 90524758Rendsburg

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Frau Margret Peters

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Ordnung
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

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+49 4331 202-321
+49 4331 202-602
ordnungsamt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 109

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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